Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1798.
die Gefahr nicht so dringend wäre, würde E. M. Ansehen durch dieses Begehren, wie der B. Alvintzy sehr gut bemerket, bey einer von ein oder anderm Comitate zu erhaltenden abschlägigen Antwort compromittirt und E. M. würden dadurch mit den Comitatern in äusserst unangenehmen Strittigkeiten versetzt, müßten aber doch zuletzt auf den Weigerungsfall, um den gewunsch[t]en Zweck zu erreichen, einen Landtag halten, von dem man aber vielleicht weniger gutes hoffen könnte, da die Gemüther durch das Vorhergegangene bereits erbittert seyn würden. Dieses vorausgesetzt, wenn E. M. entweder den von dem F.Z.M. Alvintzy oder vom Hofkriegsrath neuerdings gemachten Antrag in Betreff der Subsidien genehmigten, wäre meine allerunterthanigste Meynung, daß E. M. um dero Ansehen nicht zu compromittiren und im übelsten Fall den Weeg eines Landtags offen zu behalten, an mich den Befehl ergehen Hessen: „Hochdieselbe wünschet, daß die Stände Hungarns zum Behufe des Krieges als Subsidium entweder die 4-te Ba[taill]ons und 5-te Div. errichten und selbe während dem Kriege unterhalten" oder aber „ein Subsidium an Früchten, Pferden, Ochsen und Recruten" (nachdem E. M. einen oder den andern Antrag genehmigen werden) „geben möchten. Sie trugen mir also auf, dieses auf eine Art, die den Gesetzen ant nächsten käme, von den Ständen auszuwirken und von dem Erfolg Bericht zu erstatten." Bey Empfang dieses Befehls würde ich allen Obergespännen, so wie auch denen andern Jurisdictionen mittelst eines Schreibens die Notwendigkeit der Leistung eines Subsidii dringend vorstellen und ihnen erklären, daß jetzt der Augenblick vorhanden wäre, wo die hung. Nation beweisen könnte, wie sehr sie ihrem Könige und der guten Sache zugethan sey: ich zweifelte also gar nicht, daß sie trachten würde die bestimmte Summa bey dem Comitate mit Zuhülfenehmung der von den Contribuenten zu machenden freywilligen Offerten auszuwirken, welches um so leichter von Statten gienge, wenn sie die vornehmsten Comitats Personen dazu im voraus vorbereiten würden. Auf eine solche Art würde dem 49-sten Art. Anni 1791 nicht zu nahe getreten, da es aussähe, als wenn die Obergespänne einen solchen Vorschlag aus ihrem eigenen Antriebe machten, auch wäre in dem Bewilligungsfall der Anstand wegen der Individual Repartition in den Comitatern größentheils gehoben, da ein jeder dasjenige zu leisten verhalten werden kann, was er versprochen hat; und ist zu vermuthen, daß etwas nahmhaftes einkommen würde; im ärgsten Falle aber könnte immer, der Weeg eines Landtages eingeschlagen werden, wo alsdenn gewiß der gehofte Zweck leicht erreicht werden könnte. Was die Modalität der Ausführung des 3-ten Vorschlags betriff, so ist selbe die leichteste und könne es nur darauf ein Praesidialschreiben an die Obergespänne und andere Jurisdictionen