Hajnal István: A Kossuth-emigráció Törökországban, I. kötet (Budapest, 1927)

IRATOK

36. Viddin, 1849 október 18. Kossuth Bemnek az emigráció fölött való bíráskodásról. Sk. fogaim. N. M. Herrn Feld Marschal Lieutenant Bem ! Die Herren Hauptleute Helley, Dants und Anastazi samt •dem Oberlieut. Glosz geben klagend an, wie folgt : Der Lieutenant Váradi vom Székler Bataillion hatt angeblich von seinem Majoren Kabos einen brilliantenen Ring zum Verkaufen übernommen ; und selben um 26 Ducaten verkauft, — dann sich im Gasthaus, wo auch die Klageführenden Officiere sich mit Spiel unterhaltend gegenwärtig waren, zum Spiel gesezt und angeblich verspielt. Da wurde ein Gericht aus der Manschaft und Officieren desselben Bataillions Kabos zusammengesezt, welches, ohne zu unter­suchen, ob die klagenden Officiere dies Geld abgewonnen oder nicht, selbe samt dem gleichfalls gegenwärtigem Bischof Vuja, zur Zahlung dieser 26 ^ verurtheilt, — ja während der Ver­untreuer und so zu sagen Dieb Váradi frei herum geht, hatt ein gewisser Hauptman Jósa, wieder von Bataillion Kabos, den besagten Herren, ja selbst dem unter Militär-Authorität durchaus nicht stehenden Bischof Vuja, die Schmach angethan, selbe mit Hülfe einer türkischen Patrouille arretieren und zum Oberst-Lieut. Ihász begleiten lassen zu wollen. Wen über Displinar-Vergehen in der Emigranten-Armee Ehren-Gerichte aburtheilen, finde ich die Sache sehr wünschens­werth, jedoch der vorliegende Fall ist nicht disciplinarischer, sondern in Betreff Váradis crimineller, in Betreff der Anderen rein privatrechtlicher Natur. Da ergibt sich also von selbst die Frage: dürfen wir hier im Kreise der Emigranten eine Jurisdiction selbst ausüben, oder nicht ? Dürfen wir es, (wie ich es wirklich im Interesse der Colle­gialität der Emigration wünsche,) so muss ich das Recht mir vorenthalten, in der Zusammensetzung gemischter Gerichte, wo die Sache nicht militairischer Natur und die Betheiligten auch nicht alle von Militair sind, meinen Einfluss auszuüben, eben so, wenn jemand mit der Zusammensetzung von einem Gericht, oder dessen Spruch nicht zufrieden, Klage führt, selbst über die Klage zu entscheiden. Dürfen wir aber keine Jurisdiction ausüben, so sind solche Fälle, die nicht militairischer Natur sind, nur durch die local türkische "Gerichtsbarkeit entschieden werden. Da sich nun ergibt, dass in diesem Verfahren ein Misbrauch

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