Hajnal István: A Kossuth-emigráció Törökországban, I. kötet (Budapest, 1927)

IRATOK

35. Yiddin, 1849 október 18. Kossuth felszólítása Bemhez az emigrációnak a törökkel egyértésben való szervezésére. Sk. fogaim. N. M. Herr General Lieutenant! Mit Schmerz und Entrüstung vernahm ich, dass diejenigen Officiere, die feindlichen Einflüsterungen ein williges Ohr leihend, sich entschlossen haben unter die Gewalt der Henker des Vater­landes sich zu begeben, unter der emigrirten Manschaft die Nach­richt verbreiten, als wen selbe gezwungen wären nach Hause zu gehen, weil die türkische Regierung ihren gastfreundlichen Schutz der emigrirten Manschaft entziehn und führ ihre Zukunft nicht mehr sorgen wolle. Da nun diese freche Lüge sowohl die Ehre der hochen Pforte, als auch die Interessen und Ehre der Emigration selbst empfindlich verlezt, so habe ich es für nöthig erachtet, ein beruhigendes publicandum an den Lager-Commendenten Oberst Lieut. Ihász mit der Weisung zu erlassen, selbes bei der Proviant­Fassung Abtheilungs-Weise der Manschaft so wie auch durch Mauer-Anschläge allgemein bekant zu machen. Ich habe dies auch im Interesse der türkischen Regierung für nöthig erachtet selbst zu thun, indem ich von mehreren gestern empfangenen Deputationen ersehe, dass die Manschaft mein Wort und Erklärung zu ihrer Beruhigung verlangt. Indessen bin ich überzeugt, dass den schmächlichen Machi­nationen Österreichs nur dan mit Erfolg begegnet werden könnte, wen ich meinen Landsleuten, — Officieren und Manschaft, — positiv erklären könnte, was selbe für Beneficien, falls sie da bleiben, von der hochen Pforte zu erwarten haben : namentlich 1. Ob die Officiere, ohne zum Islam übertretten zu müssen, mit ihrem Gegenwärtigen Range in türkischen Dienst ange­nommen werden. 2. Ob auch die Manschaft unter eigenen Officieren, als besondere, jedoch der türkischen Armee einverleibte Abtheilung in Dienst genommen wird. 3. Falls dies nicht geschehen könnte, oder aber einige keinen Dienst nehmen wollten : ob selbe entweder durch Colonisation oder Bekleidung und einige Bezahlung ihre Zukunft gesichert erachten können. 4. Ob diejenigen unter der Manschaft, die Professionisten sind, Erlaubnis zur Betreibung ihrer Profession bekommen.

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