Ress Imre: A Monarchia levéltári öröksége. A badeni egyezmény létrejötte (1918–1926) (Budapest, 2008)

Okmánytár - I. A magyar békeszerződés előkészítése - 1. Az osztrák békeszerződés előtt

Eine derartige Lösung wurde zuerst von literarisch-politischen Kreisen in Ungarn angestrebt und zwar in den 70er Jahren des verflossenen Jahrhunderts. Entsprechend den damals herrschenden, noch ungeklärten archivalischen Ansichten dachte man an eine nach dem Inhalt der einzelnen Aktenstücke zu erfolgende Teilung der Bestände: rein österreichische Akten sollten dem k. k. Finanzministerium, rein ungarische Stücke dem königl. Ungar. Landesarchiv, gemischte Gruppen sowie Indices, Protokolle und sämtliche Nachschlagsbehelfe als gemeinsame Bestände bezeichnet und daher dem k. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv abgetreten werden. Die ungarische Regierung, die sich in der Folge die Wünsche jener Kreise zu eigen machte, erhob Anspruch auf die sogenannten „ungarischen Bestände” des Hofkammerarchivs. Der k. und k. gemeinsame Finanzminister Freiherr von Hoffmann erklärte aber am 1. Jänner 1877. der ungarischen Regierung, dass für ein von Ungarn behauptetes Sondereigentumsrecht an den ungarische Dinge betreffenden Akten der allgemeinen Hofkammer weder eine gesetzliche, noch eine durch Vereinbarung der beiden Reichshälften geschaffene vertragsmässige Basis bestehe.60 Diese Ansicht vertrat auch Benjamin von Källay und gleich ablehnend verhielt sich der österreichische Ministerpräsident Graf Taaffe. Dieser machte (1885) geltend, dass es gar nicht begründet sei, „von einer Sukzession des ungarischen Finanzministeriums in einem Teil der Agenden der Allgemeinen Hofkammer zu sprechen”,61 die irgendeinen Anspruch auf die Akten rechtfertige; das ungarische Finanzministerium könnte allenfalls nur als der mittelbare Erbe der ungarischen Kammer bezeichnet werden. So wenig nun Ungarn aus dem bestehenden staatsrechtlichen Verhältnis einen Anspruch auf die im Kabinettsarchiv befindlichen, Ungarn betreffenden Akten ableiten dürfe, ebensowenig könne es einen derartigen Rechtstitel hinsichtlich ähnlicher Bestände des Hofkammerarchivs aufweisen. Graf Taaffe bemerkte ferner und zwar gleichfalls im Sinne von Källays, dass das Hofkammerarchiv dem Reichsfmanzministerium als ein Reichsarchiv und zwar kraft einer Allerhöchsten Entschliessung unterstellt worden sei; eine Ausscheidung von Akten könnte daher nur auf Grund einer ebensolchen kaiserlichen Resolution und - da das Hofkammerarchiv gleich dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv und dem Kriegsarchiv ein gemeinsames Archiv sei - nur mit dem übereinstimmenden Willen beider Regierungen erfolgen.62 In den nächsten Jahren änderte die österreichische Regierung ihre Anschauung. Sie eröffnete dem ungarischen Ministerium, „dass sie ein grundsätzliches Bedenken gegen die Ausfolgung jener Akten des Hofkammerarchivs, die weder für die Gesamtmonarchie, noch für die diesseitige Reichshälfte ein Interesse haben, sondern nur lokale und territoriale Verhältnisse der Länder der ungarischen Krone betreffen, nicht zu erheben finde”.63 Am 19. Mai 1896. kam sonach zwischen dem Grafen Badeni und dem ungarischen Finanzministerium eine Einigung über die Ausscheidung einiger Partien zustande. Es wurde eine eigene Ausscheidungskommission eingesetzt, der die Aufgabe zufiel, die Aktenaufteilung nach den Weisungen der beiderseitigen Regierungen 60 Vö. MOL K 20 1897-1239 (5458/1880) 61 Az idézetet ld. MOLK20 1897-1239(1534/1889) 62 Vö. MOL K 20 1897-1239 (1576/1885) 63 Az idézetet Id. MOL K 20 1897-1239 (1534/1889) 32

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