Ress Imre: A Monarchia levéltári öröksége. A badeni egyezmény létrejötte (1918–1926) (Budapest, 2008)

Okmánytár - I. A magyar békeszerződés előkészítése - 1. Az osztrák békeszerződés előtt

21/a. [Becs, 1917. február] Hans Schlüter, a Házi, Udvari és Állami Levéltár igazgatójának emlékirata a közös levéltárak jogállásáról Zur Hofkammerarchiv-Frage Das Hofkammerarchiv ist aus der Tätigkeit der ehemaligen allgemeinen Hofkammer hervorgegangen, die als Zentralbehörde des gesamten Finanzwesens der habsburgischen Monarchie in der Zeit von 1527 bis 1848 ihren Wirkungskreis auf die Erblande, die Länder der Stephanskrone und bis 1806 auf das heilige römische Reich deutscher Nation sowie auf Italien erstreckte, ln der Beilage findet sich die Geschichte der Hofkammer kurz skizziert. Auch das Jahr 1848 änderte hierin nicht viel, eigentlich nur den Namen; denn die Hofkammer hiess fortan k. k. Finanzministerium und blieb die oberste Zentralfinanzstelle der ganzen habsburgischen Monarchie, bis zum Ausgleich von 1867. In diesem Jahre erlosch sie endgültig; seither gibt es keine oberste Finanzstelle mehr für die Monarchie des Hauses Österreich, sondern in beiden Staaten je ein Finanzministerium, die beide voneinander unabhängig sind. Zu ihnen gesellt sich noch das k. und k. gemeinsame Finanzministerium, das aber in seinem Wesen von den beiden anderen Behörden grundverschieden ist, zumal seine finanzielle Tätigkeit - abgesehen von der Verwaltung Bosniens und der Herzegowina - hauptsächlich in der Bilanzierung der von den beiden Regierungen für gemeinsame Zwecke festgesetzten Ausgaben gipfelt. Bei dieser Zerlegung der Hofkammer (bezw. ihres Rechtsnachfolgers: des k. k. Finanzministeriums für die ganze habsburgische Monarchie) in drei Ministerien tauchte zum ersten Male die Frage auf, was mit dem Archiv der aufgelösten Behörde geschehen solle. Von keiner Seite wurden rein sachliche, archivwissenschaftliche Grundsätze geltend gemacht, weil [sich] die theoretische Archivkunde als Geistesdisziplin damals noch nicht einigen [konnte] und deshalb sollte das Hofkammerarchiv einstweilen gemeinsam bleiben, um als gemeinsames Archiv dem gemeinsamen Finanzministerium zugewiesen zu werden. In der Tat erfloss auf Grund der Einigung der beiderseitigen Regierungen eine Allerhöchste Entschliessung (vom 1. Jänner 1868), der zufolge das Hofkammerarchiv der Verwaltung des k. und k. gemeinsamen Finanzministeriums unterstellt wurde. Diese Zuteilung war aber nur eine einstweilige, wie auch die k. und k. gemeinsamen Finanzminister sie stets als ein Provisorium ansahen. So erklärte u.a. Ben­jamin von Kállay der ungarischen Regierung am 18. März 1884: „er sei bloss der Depositär des Archivs”. Das Hofkammerarchiv befindet sich demnach als Depot der beiden Staaten beim k. und k. gemeinsamen Finanzministerium. Diese Feststellung ist ungemein wichtig; denn sie bekundet, dass das Hofkammerarchiv keineswegs einen organischen Bestandteil des k. und k. gemeinsamen Finanzministeriums, sondern lediglich ein zeitliches Deposit bilde, das sich dort nur so lange befinden solle, bis die Frage seiner Zugehörigkeit endgültig gelöst worden sei. 31

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