Borsa I.: Die Lage des ungarischen Archivwesens nach 1945.
als zweimal €ie leniben des Jahres 1950 übersteigen* /Die aus Kontraktionen herrührenden Quant i t ät a zuwachse natürlich nicht eingerechnet./ Aus Raummangel können unsere Archive die #b ermahne der alteren /vor der Befreiungszelt erwachsenen/ Akten sämtlicher in ihren Zuständigkeitsbereich gehörigen Organe - von einigen Ausnahmen abgesehen nocht nicht bewerkstelligen. So blieben Bestände, die entsprechend untergebracht sind, übergangsweise in der Verwahrnng der Organe, bei denen sie erwachsen sind, und diese Crgane verwalten sie als Archivgut, unter der Kontrolle des Archivs* Die Obliegenheiten der Archive auf dem Gebiete des Archivalienschutzes sind nicht nur dadurch gewachsen, dass sie heute nicht nur Akten der Verwaltungsbehörden übernehmen, sondern auch dadurch, dass sie bei der Kontrolle der Aktenaussonderungen In den Registraturen eine aktive Rolle spielen. Schon Ges.Art. 21/1947 machte in Betreff ^ktenaussonderungen in den Registraturen einen Schritt in die Richtung, dass die Archive Jinsoruchsrecht erhalten in die ^rt der Skartlerung der Akte"», die sie später übernehmen sollten. Das Gesetz sagte nämlich aus, dass der Oberarchivar die Skartierun?c dieser Akten überwacht. Diese Verfügung ist aber damals praktisch nicht dnrohge f ührt ' word 3n # Die Verordnung 29/1950 regelt dies. Frage prinzipiell, da sie besagt, dass die,ieni<?e abgelegten Akten der Öf i 'eutliehen Behörden und' A^mtar , die einer dauernden Aufbewahrung nicht würdig sind, nach Ablauf einer festgelegten Frist auszusondern sind, die Bedingungen und Art der Aussonderung werden aber voa den betreffende:- Ministem in Minvernehaen mit de.. a minister für Kultus und Unterricht geregelt. /Der Minister für Kultus und Unterricht ist als archivál Ische Oberbehörde berufen, dafür zu sor:An, das0 arehIvalisch bedeutende ~kt ennicht v:relchtet werden.'/