Borsa I.: Die Lage des ungarischen Archivwesens nach 1945.
für Wissenschaft liehe Forschung*' müssen die auf Privatarchive von öffentlichem Interesse bezüglichen Verfügungen angewendet werden. Die Instruktion zur Ausführung der Verordnung verfügt im Interesse der Verzeichnung der Bestände, dass alle natürlichen- oder Rechtspersonen, in deren Eigentum oder Besitz sich eine Aktenmasse /...rchiv, Registratur/ von historischem Wert befindet, oder einzelne Akten, die zwar dem Bestand eines Archivs oder einer Registratur nicht angehören, aber infolge ihres historischen Wertes oder ihrer Bezeihung auf eine historisch bedeutsame Persönlichkeit besonders' bedeutend sind, befinden, diese vor Ablauf r on einer Frist von einem halben Jahre bei der Zentralstelle anzumelden haben. ; aif Grund dieser Verpflichtung hatten - leider nur sehr Wenige ihre Archivalien angemeldet, und doch gibt es noch sehr viele Archivalien in der Obhut von einzelnen Familien bzw. Privatoersoneu. - Diese Privatleute hatten die in ihrem Besitze befindlichen Archivalien nicht angemeldet, zum Teil weil sie der volksdemokratischen •Staatsordnung abhold sind, zua Teil, weil sie den neuen Zuständigkeitsbereich der Archive, ihre Rolle auf dem Gebiete des ...rchivalienschutzes und der Quellenpublikation nicht erkannt haben, und sie hüten ihre Archivalien mit Eifersucht "in der Schublade". Die Aufdeckung und Evidenzhaltung dieser Archivalien ist standige gemeinsame Aufgabe der Zentralstelle und der Archive« Die Verordnung über das Archivwesen - obwohl sie in der Geschichte des ungarischen Archivwesens eine revolutionäre Aondcrung brachte - war doch mit einigen Mängeln behaftet. Aus ihnen ist hervorzuheben, das^ sie , das Prinzip des einheitlichen staatlichen Archivfondes nicht aussnricht. Ihre Verfügungen beziehen sich zwar fast auf sämtliche Bestände aus der Zeit vor der Befreiung., tränen aber in Hinsicht auf die Akten, die nach der Befreiung entstanden, keine Sorge und .schreiben