Borsa I.: Die Lage des ungarischen Archivwesens nach 1945.
bergeben müssen, was kurzweg bedeutete, dass ein Teil der Angestellten des Archivs, zwar gegen besondere Entlohnung, aber neben Seinen übrigen Aufgaben auch die Obliegenheiten des.Generalinspektors bzw. der Inspektoren hatte verrichten müssen. Auf die Zeit der letztvergangenen sieben Jahre zurückblickend, muss festgestellt werden, dass das Staatsarchiv diese Aufgabe entweder nicht hätte bewältigen- können, oder es hätte einen bedeutenden Teil seiner eigenen Obliegenheiten opfern müssen. Da das ins Leben gerufene General inspektorát eine derartige institutionelle fachliche Aufsicht nie ausgeübt hatte, können die praktischen Ergebnisse obiger gesetzlicher Verfügung nicht abgewogen werden, nur aus den Erfahrungen der inzwischen geschehenen Entwicklung kann die Erkenntnis geschöpft ¥;erden, dass diese Verfügung das ungarische Archivwesen nicht in dem Grade hätte gefördert, wie es die gleichzeitige wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlich machte. Eine ganz neuartige organisatorische Verfügung im Bereich des ungarischen Archivwesens bedeutete die Ermöglichung der Errichtung von dem Staatsarchiv unterstellten staatlichen Distriktualsarchiven./§ 11./ Nach dem Gesetz werden, "in diesen Archiven die abgelegten Akten von Öffentlichen Behörden, Aemtern, Körperschaften und Institutionen, die ihren Sitz im betreffenden Archivdistrikte haben, dann andere Archivalien, die sich auf die Geschichte des betreffenden Lo.ndesteiles beziehen, verwahrt. Auch die Unterbringung der Archive der Komitate, der Städte mit ilunizipalrecht , der Komitatsstädte und der Gemeinden in den staatlichen Distriktuälarehiven" sei möglich. Die grosste Bedeutung dieser Verfügung bestand darin, dass sie die Übernahmt; der Registraturen solcher öffentlichen Behörden, Aemter, Körperschaften und Institutionen, die bis nun nie in archivalische Verwahrung übergingen, sondern bei ihnen verblieben, von einem Archiv sicherte. Die Wichtigkeit dieser Verfügung wird aber wesentlich beeinträchtigt durch folgenden Satz der ministeriellen motivierung des §.11, des