Borsa I.: Die Lage des ungarischen Archivwesens nach 1945.

und der Landes-Generallnspektion der Archive, Sicherung der Möglichkeit zur Auf Stellung von staatlichen Bezirksarchiven und Sicherung der staatlichen Fachaufsicht über Archivalien in Privatbesitz, durch Schaffung der Kathegorie von "Privat- . archiven von öffentlichem Interesse"". Der Landesarchivrat ist nach dem Gesetz ein Besät ungs­organ in Angelegenheit des Archivwesens, das unter der Kontrolle des Ministers für Kultus und Unterricht steht. Die Aufgabe des Rates ist, die Fachminister in prinzipiellen Fragen, die das Archivwesen betreffen, zu beraten, oder ihnen Vorschläge ­zu machen, und dem Minister für Kultus und Unterricht vorzu- r schlagen, welche Privatarchive als solche von öffentlichem Interesse erklärt werden sollten, bzw. welche von diesen in Sicherheit gebracht werden müssten. Dieser Rat, der beiläufig 40 Mitglieder gehählt hätte, ist nie zustandegekommen. Nach §.40. des Gesetzes übt der Minister für Kultus und Unterricht durch den Landes-Ge neralInspektor der Archive eine fachliche Aufsicht über die Archive der Komitate, Städte mit Munizipalrecht, Komitatsstädte und Gemeinden aus. Der GeneralInspektor besorgt auch die Beaufsichtigung der Privat­archivo von öffentlichem Interesse. In Hinsicht auf diese Archive wirken auch die Landesinspektoren der Archive mit. Die Aufsicht über die Archive der Domkapitel und der bei den Konventen verwahrten Lamtearchive der glaubwürdigen Orte übt der Minister für Kultus und Unterricht - unter Mitwirkung des Landes-GeneralInspektors der Archive - durch einen Inspektor aus, den er auf Grund der Kandidat ion des Fürstprimas ernennt. Die Oberaufsicht über die Archive der Kirchen bzw. der Glaubens­genossenschaften wird unter Mitwirkung des Landws-GeaeralInspek­tors der Archive durch Inspektoren ausgeübt, die die zustandi­gen Kirchenoberbehörden damit betrauen. Das Personal des Aiufceê das Landes-Generalinspektors der Archive wird vom Staatsarchiv zur Verfügung gestellt. Die ministerielle Motivierung des Gesetzesentwurfes behaouptete, dass der Bereich der "fachlichen Aufsicht" sich . nur auf die fachlichen Belange erstrecke. Die Gelte .achung der Aufsieht geschieht durch Promemcria und Vorschlage. Das

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