C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)
Mutató
Der Streit zwischen dem Propst zu Pressburg und seinem Kollegiatkapitel 409 Inhalt des Urteils bestehen Zusammenhänge. Der Beschreibstoff der nur mit Beglaubigungsklausel in Textform versehenen Exemplare (Urkundenbuch Anhang I/a) ist aus Papier, wobei der Beschreibstoff der Exemplare mit einer auch ein Notariatssignet enthaltenden Beglaubigungsklausel (Anhang I/b) - sonst alle mit der Schreiberhand „B" geschriebenen Urkunden (Nr. 9-11) - aus Pergament, und sie halten auch eine Regelung mit allgemeinerer Gültigkeit (z.B. die Pflichten des Dechanten) in sich tragende, keine Geldstrafen enthaltenden Urteile fest. Nach dem kanonischen Recht bringt das Urteil der Hartnäckigkeit die Unfähigkeit der Einlegung von Berufung mit sich. Der Propst Ladislaus handelte deshalb mit der Umgehung des kirchlichen Forums: Er legte bei seinem großmächtigsten Protektor, beim König Sigismund selbst mit Bezugnahme auf die Ungerechtigkeit des Urteils und auf die Belastung durch die Strafe Beschwerden ein. Sein Gesuch reichte er zu einem günstigen Zeitpunkt ein, da sich der Erzbischof Georg mit dem König und mit vielen anderen Würdenträgern zusammen gerade in Totis aufhielt. Der König „gewährte" aber dem Erzbischof, ein neues Urteil zu fällen und er befahl ihm das Urteil zu überprüfen. Pálóci beriet sich über das Urteil mit Rechtskundigen an Ort und Stelle, dann hörte er sich die Parteien an und gab schließlich am 30. März 1425 das finale Urteil aus. Darin gewährte er bei jeder der Zahlungsfristen Erleichterung, aber von den Strafsätzen erließ er nur zwei (die Punkte 6 und 19). Zugleich stellte er fest, dass das durch Matthäus de Vicedominis und Bodonyi ausgeführte Verfahen regelrecht, gesetzlich und formell fehlerlos war, so bestätigte er im Sonstigen die dort von ihnen gefällten Urteile. Wie und inwieweit das sotane Ergebnis des Prozesses das Verhältnis zwischen dem Propst und seinem Kollegiatkapitel beeinflusste, ist uns nicht bekannt. Über die Vollstreckung besitzen wir keine näheren Daten. 5. Zum Ursprung der dem Kollegiatkapitel zu Pressburg zustehenden Zehnten und über die daraus eingegangenen Einkünfte Im Rechtsstreit zwischen dem Propst und den Kanonikern galt es als eine der wichtigsten Streitfragen, wie die vom Kollegiatkapitel eingezogenen Einkommen verteilt werden sollten. Den größten Anteil der jährlich einfließenden Einkommen machten nämlich - den anderen kirchlichen Institutionen ähnlich - die kleineren und größeren Zehnten aus. Das Kollegiatkapitel zu Pressburg zog den Zehnten im untersuchten Zeitraum einerseits nach den Getreideerträgen, andererseits nach dem Wein, d.h. nach der Weinernte ein, aber nicht im gleichen Maße fielen ihm beide zu: Während das Kollegiatkapitel vom Zehnten der Getreideerträge über sein Viertel verfügte, besaß es vom Zehnten der Weinernte über das Zehntel. Wir mussten also auch das untersuchen, wann das Kollegiatkapitel das