Soós László (szerk.): Magyar Minisztertanácsi jegyzőkönyvek 1867-1918. A Khuen-Héderváry és a Tisza kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei - A Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 56. (Budapest, 2018)

2. kötet - B. Tisza István kormányának jegyzőkönyvei

Behörden - ebenfalls nach Maßgaben der dermalen hiefür im Grenzverkehr mit Ita­lien aufgestellten Bestimmungen nur von solchen Untersuchungsanstalten österrei- chisch-ungarischerseite akzeptiert werden, welche von Österreich-Ungarn aner­kannt sind. Im Falle als bei einer durch ein Analysen-Zertifikat gedeckten Sendung ein Gebinde vorgefunden wird, dessen Inhalt den Bestimmungen für die zollbegünstigte Abferti­gung nicht entspricht, ist die ganze Sendung faßweise durch ein Amtsorgan zu über­prüfen. c. / Die Einfuhr der Verschnitt weine kann nur gegen Erlaubnisscheine stattfinden. Die Ausfertigung der Erlaubnisscheine erfolgt durch das kön. ung., beziehungsweise k. k. öster. Finanziministerium auf Grund der von dem k. ung., beziehungsweise k. k. öster. Ackerbauministerium - resp. für Kroatien-Slavonien vom Banus - im Ein­vernehmen mit dem betreffenden Finanzministerium getroffenen Entscheidung, welcher die Anhörung je einer für das betreffende Staatsgebiet von den kön. ung., beziehungsweise k. k. Ministerien des Handels, der Finanzen und des Ackerbaues - resp. statt des letzteren für Kroatien-Slavonien dem Benus - eingesetzten und dem betreffenden Ackerbauministerium resp. dem Banus unterstehenden ständigen Kommission voranzugehen hat. Die diesbezüglichen Ansuchen haben die Angaben über Menge, Alkoholgehalt und Provenienz der zu verschneidenden inländischen Weine zu enthalten. Die beiderseitigen Ackerbauministerien resp. der Banus von Kroatien-Slavonien ha­ben sich über die erfolgte Ausfertigung von Erlaubnisscheinen zum Zwecke der Kenntnisnahme Mitteilung zu machen. d. / Die eingeführten Verschnittweine sind unter amtlichem Verschluß anzuweisen, der Verschnitt ist unter amtlicher und fachlicher Kontrolle vorzunehmen, welche letztere sich im Besonderen auch auf die Naturechtheit, Qualität (Alkoholgehalt) und Menge der zu verschneidenden inländischen Weine zu erstrecken hat. e. / Des Minimalquantum an Verschnittwein, für welches ein Erlaubnisschein ausge­stellt werden kann, hat 50 q Brutto nicht zu unterschreiten. Dieses Minimalquantum kann auch Vereinigungen von Produzenten, die einzeln einer geringeren Menge bedürfen, bewilligt werden. {./ Im Falle der Fixierung eines Mengelimits für die vertragsmäßig zu begünstigenden ausländischen Verschnittweine schiene die Aufnahme einer weiteren Bestimmung notwendig, wonach die Gesuche um Ausfertigung der Erlaubnisscheine bis längs­tens i. Oktober eines jeden Jahres einzureichen wären, und es hätte die Zuweisung innerhalb längstens 30 Tagen nach Ablauf dieses Termines zu erfolgen. g. / Bei eventueller Limitierung wären weiters die nicht benützten Erlaubnisscheine binnen 5 Monaten zurückzulegen, um eine eventuelle Nachtragsverteilung des rest­lichen Limits zu ermöglichen. h. / Die Erlaubnisscheine sind weder in ihrer Gänze, noch in Teilen übertragbar. i. / Wenn kein Limit festgestellt werden sollte, hätte gleichwohl die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisscheine nicht mehr als ein Jahr zu betragen. 450

Next

/
Thumbnails
Contents