Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16.-1895. január 13. 2. kötet (A Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)
77725./ 1894. szeptember 21. sonale der Südbahn und die Einteilung desselben werden die beiden Staaten übernehmen, vom Personale der Wiener Zentraldirektion aber übernimmt Österreich 84%, Ungarn 16%. Der Schlüssel für die Verteilung des Wagenparkes und anderer beweglichen Zubehöre wird auf Grund jener Ziffer, welche sich aus der Multiplikation der Länge der am Gebiete der beiden Staaten vorhandenen Linien mit der durchschnittlichen Kilometereinnahme der letzten 5 Jahre ergibt, ausgerechnet werden. Die auf die eben erwähnten Prinzipien basierten Entschlüsse beider Regierungen werden von den beiden Handelsministern im Wege von identischen Noten der Südbahn mitgeteilt werden in Begleitung einer Aufforderung zur Aufnahme der Verhandlungen. 2. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der I. priv. Donaudampfschiffahrtsgesellschaft und der zu gründenden ung. Fluß- und Seeschifffahrtsgesellschaft ist die Vereinbarung getroffen worden, daß sowohl die bestehende, wie auch die zu gründende Schiffahrtsunternehmung berechtigt sein werden zum Passagier-, Waren- und gemischten Transport auf der ganzen Donau und dessen Nebenflüssen. Beide Regierungen werden dahin wirken, daß zwischen den beiden Unternehmungen von Anfang an ein freundliches, jede Konkurrenz ausschließendes Verhältnis begründet werde, zu welchem Zwecke zwischen den beiden Schiffahrtsgesellschaften und der österreichischen, respektive ungarischen Staatseisenbahnen Tarifkonventionen, bzw. Kartellen zu schließen sind. Im Falle des Zustandekommens einer Vereinbarung können auch gegenseitige unmittelbare Tarifsätze aufgestellt werden. Das der zu gründenden ungarischen Schiffahrtsunternehmung eingeräumte Expropriationsrecht kann hinsichtlich der im Besitze oder in der Benützung der I. priv. Donaudampfschiffahrtsgesellschaft befindlichen Ufer- und Landungsplätze, sowie Magazine keine Anwendung finden; bezüglich der Firmazeichnung, Flagge und Steuerzahlung wurde eine gegenseitige, paritätische Behandlung zugesichert. Der Herr Handelsminister bemerkt, daß er die möglichste Einschränkung der Konkurrenz besonders im Interesse der ungarischen Schiffahrtsunternehmung für wünschenswert erachtet, dies ist jedoch nur bezüglich der Relationen nach auswärts in Aussicht genommen, und wird hiedurch die Aktion der ung. Schiffahrtsunternehmung im Inlande nicht beschränkt. 3. Behufs Sicherung unserer Verkehrs- und Ausfuhrsinteressen hat die österreichische Regierung folgende Verpflichtungen übernommen. a. Eine vom Lokaltarif abweichende, ungünstigere Behandlung kann auch auf den Linien der Südbahn nicht Platz greifen. b. Die gelegentlich der Ablösung der ungarischen Linien der priv. österr. ung. Staatseisenbahngesellschaft 3 zwischen dieser Gesellschaft und den ungarischen Staatseisenbahnen hinsichtlich der Grenzstationsanschlüsse, sowie der Regelung des ganzen Verkehrs zustandegekommenen Vereinbarungen werden auch im Falle der eventuellen Verstaatlichung der österreichischen Linien derselben Eisenbahngesellschaft in Geltung bleiben, und nur vom Jahre 1902 angefangen wurde sowohl der ungarischen, als auch der österreichischen Regierung das Revisionsrecht vorbehalten. 1041