Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16.-1895. január 13. 2. kötet (A Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)
1894. szeptember 21. 11.125.1 c. Behufs Unterstützung und Entwicklung des Vehrkehrs aus Ungarn über Galizien nach Rußland werden die österreichischen Staatseisenbahnen entsprechende Begünstigungen, respektive Tarifkonzessionen bieten. d. Die österreichische Regierung erklärt sich bereit, im Interesse der Erleichterung des Verkehrs aus Ungarn über Oderberg nach den preußischen Linien jedwede notwendige und zweckmäßige Verfügung zu treffen, respektive in Frage der Niederlegung eines eventuell notwendigen zweiten Geleises auf der Verbindungsbahn Annaberg-Oderberg ihren Einfluß auf die betreffenden Eisenbahnen zur Geltung zu bringen, wie auch nicht zu gestatten, daß die „Kaiser-Ferdinand-Nordbahn" die gegenwärtigen Oderberger Transittaxen erhöhe. Indem der vortragende Herr Minister bemerkt, daß die Südbahn und die Regelung der Schiffahrtsangelegenheit in dem Übereinkommen als miteinander in Verbindung stehend erklärt wurden, weist er darauf hin, daß auf diese Art zahlreiche wichtige Verkehrsfragen eine, unseren Interessen vollkommen entsprechende Lösung erfahren haben, weshalb er um die Ermächtigung bittet den, sowohl in Angelegenheit der Südbahn, wie auch der Donauschiffahrt mit dem österreichischen Handelsminister getroffenen Vereinbarungen auch im Namen der ungarischen Regierung zustimmen zu können. Der erstattete Vortrag wurde genehmigend zur Kenntnis genommen und die gewünschte Ermächtigung erteilt. 4 2. Törvényjavaslatok a törvényes kamatláb meghatározásáról és leszállításáról Der Herr Justizminister bat um dei Ermächtigung bezüglich der Herabsetzung des Zinsfußes der gesetzlichen und Verzugszinsen von 6% auf 5% nach Erwirkung der allerh. Genehmigung Seiner Majestät Gesetzentwürfe dem Reichstage vorlegen zu dürfen, indem er bemerkte, daß nachdem der Zinsfuß der fraglichen Zinsen teils in solchen Gesetzen, Verordnungen und gesetzlichen Vorschriften festgesetzt ist, welche nur in Ungarn Geltung besitzen, teils aber in Gesetzen, welche sich auch auf Kroatien, Slavonien erstrecken, müssen auch bezüglich der Abänderung des Zinsfußes zwei Gesetzentwürfe, nämlich über ein sich bloß auf Ungarn beschränkendes und über ein gemeinsames Gesetz vorgelegt werden. Die gewünschte Ermächtigung wurde erteilt. 5 1042