Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16.-1895. január 13. 2. kötet (A Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

1893. november 6. 46.739./ sich mit den Bestimmungen der unterbreiteten Eherechtsvorlage persönlich nicht einverstanden erklären können; da jedoch Allerhöchstdieselben unter den gegebenen Verhältnissen die politische Notwendigkeit der Einbringung der gedachten Vorlage anerkennen; geruhen Allerhöchstdieselben diese Einbringung im Reichstage zu genehmigen, um auch hiedurch die Regierung in der energischen Verteidigung der staatsrechtlichen Basis zu kräftigen. Auch erachten Seine Majestät es für notwendig zu eröffnen, daß Allerhöchstdieselben sich während der Beratung dieses Gesetzen­twurfes weder dafür, noch dagegen ausspechen und sich ganz neutral verhaltan wer­den; erwarten aber auch von der Regierung, daß dieselbe die erteilte allerh. Genehmi­gung nicht als Pressionsmittel in dem Sinne benützen werde, als ob Allerhöchst­dieselben mit dem fraglichen Gesetzenwurfe persönlich einverstanden wären. Hierauf geruhen Seine Majestät über zwei, den Gesetzentwurf betreffende Detailfragen Aufschlüsse abzuverlangen, nämlich über die wieartige Erledigung der auf die Ehegesetzvorlage bezüglichen Bemerkungen des Kriegsministers und über die Behandlung der Ehen der Mitglieder der allerh. k. u. k. Familie; worauf Justizminister Szilágyi die Aufklärung gibt, daß von den Bemer­kungen des Kriegsministers 3 Punkte in dem Matrikelgesetzentwurfe erledigt sind, in betreff des 4. auf die Ehebewilligungen der militärischen Oberbehörde für Militär­personen bezüglichen Punktes aber in den Ehegesetzentwurf nachträglich eine Be­stimmung aufgenommen werden wird. In betreff der Ehen der Mitglieder des allerh, Herrscherhauses hätte Sprecher die Absicht, entsprechende Bestimmungen ebenfalls nachträglich in den Gesetz­entwurf aufzunehmen. Dies erscheint deshalb als ratsam, weil sonst die allgemeinen Bestimmungen des Ehegesetzes, nachdem dasselbe, wenn es zustande- kommt, für alle Bürger des Staates bindend sein wird, auch für die Mitglieder des allerh. Herr­scherhauses in betreff der in Ungarn geschlossenen Ehen Geltung haben würden. Auch wäre dies eine gute Gelegenheit, um die Hausstatuten des allerh. Herrscher­hauses, insofern dieselben die zivilrechtlichen Verhältnisse der Mitglieder des allerh. Herrscherhauses regeln, und soweit dies als notwendig erscheint, mit gesetzlicher Kraft zu versehen. Diesbezüglich wird sich Sprecher erlauben, einen besonderen alleruntertänigsten Vortrag zu erstatten. 2 Seine Majestät hegen Bedenken gegen die Aufnahme von auf die Mit­glieder des allerh. Herrscherhauses bezüglichen Bestimmungen in den Gesetzent­wurf, da dies die Diskutierung der bisher nicht bekannten Hausstatuten des allerh. Herrscherhauses im Parlamente zur Folge hätte. Auch komme die Einheit der k. u. k. Familie in Betracht, deren persönliche Angelegenheiten daher nicht wohl nach ver­schiedenen Gesetzen behandelt werden könnten, und eine solche Zweiteilung sich mit der bisherigen einheitlichen Jurisdiktion in diesen Angelegenheiten kaum ver­trüge. Justizminister Szilágyi erlaubt sich zu bemerken, daß die in das Gesetz aufzunehmende Bestimmung der besonderen Stellung der Mitglieder des allerh. Herrscherhauses Rechnung tragen würde, indem für die Ehen der Mitglieder des allerh. Herrscherhauses nach dem Orte der Abschließung der Ehe entweder die ungarischen oder die österreichischen Gesetze maßgebend wären; für die in Ungarn 942

Next

/
Thumbnails
Contents