Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)
1892. október 17. 130731./ Seine Majestät bemerken, daß in diesem Falle zum Kampfe mit der Kirche kommen würde. Schon damals, als Allerhöchstdenselben berichtet wurde, daß der Primas die Punktationen für annehmbar erklärte, haben Allerhöchstdieselben, so freudig Sie auch diese Nachricht vernommen haben, ihren Zweifel darüber ausgedrückt, daß dies vom kirchlichen Standpunkte möglich wäre, da eine solche Zustimmung seitens der Kirche ihrem bisher immer eingenommenen Standpunkte, die von ihr getauften Kinder nicht der Ketzerei auszuliefern, zuwiderlaufen hätte. Da nun kein Zweifel darüber vorhanden sein kann, daß wegen der gewünschten Anmerkung der einzubringende Gesetzentwurf kirchlicherseits heftigst bekämpft werden, und der Klerus in diesem Punkte infolge der Erklärung Roms auch das geschaffene Gesetz nicht befolgen würde, was zu fortwährenden Strafverhängungen Anlaß geben würde, und da es sich schließlich bloß um eine provisorische Verfügung handelt, weil ja allgemeine Zivilmatrikeln eingeführt werden sollen, außerdem aber das Ziel auch dadurch schon erreicht wird, daß die Religion der Eltern angemerkt wird, indem dadurch schon bestimmt ist, welcher Religion das Kind nach dem Gesetze angehört, wäre der allerh. Ansicht nach sehr zu erwägen, ob die von der Regierung gestellte Forderung in Hinsicht der Anmerkung nicht fallen zu lassen wäre; zumal die Durchbringung einer von kirchlicher Seite angefochtenen Vorlage auch im Magnatenhause großen Schwierigkeiten begegnen würde. Justizminister Szilágyi räumt ein, daß nach der Beistellung der Religion der Eltern auch ohne besondere Anmerkung gefolgert werden könnte, welcher Religion das Kind angehöre; doch sei diese Anmerkung deshalb notwendig, weil nach dem Stande der Dinge die Weglassung dieser Anmerkung eine faktische Änderung des GA 53:1868. bedeuten würde, denn die geplante provisorische Verfügung involviert eine Konzession an die Kirche, gemacht des Friedenswillen, insofern, als nach dem Gesetze von 1827;artÍP.UÍ u s.23, b nur der kompetente, das ist zur selben Konfession gehörige Seelsorger zur Eintragung in die Matrikel berechtigt ist, während nach den Punktationen auch dem wegtaufenden nicht kompetenten Seelsorger dieses Recht eingeräumt ist. Wird dies gestattet, so müsse andererseits Sorge dafür getragen werden, daß die Religionsangehörigkeit des weggetauften Kindes klar ausgedrückt werde. Wenn der Staat 0 diese Konzession macht, darf sie andererseits auch erwarten, daß die Gesetze, solange sie bestehen, von jedem Staatsbürger geachtet werden; und wenn sich die kirchlichen Organe den Anordnungen des Staates über die Führung der Matrikeln nicht fügen wollen, so hat der Staat das Recht, den durch die Kirche geführten Matrikeln den Charakter der öffentlichen Urkunden zu entziehen, und eigene Organe zur Führung der öffentlichen Matrikeln zu bestellen. Die in den Punktationen für den Übergang beantragte Maßregel sei als Kompromiß aufzufassen, dessen eine Bedingung die gewünschte Ausfüllung der Anmerkungsrubrik bildet. Würde diese Bedingung nicht erfüllt, dann fällt das Kompromiß ganz, und es wäre dann besser, den ganzen Entwurf fallen zu lassen, denn ohne diese Bedingung wäre derselbe im Abgeordnetenhause nicht durchzubringen. Sowie die Sachen liegen, würde das Fallenlassen dieser Forderung eine Niederlage der Regierung bedeuten; indessen dies sei bloß ein nebensächlicher 766