Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

1891. február 13. 54./7V Diese Proposition lautet folgendermaßen: Zu Art. 15. Die vertragschließenden Teile werden einander, insbesondere in ihrem Warenverkehr bei Erstellung der Eisenbahntarife nach Tunlichkeit unterstützen. Dieselben sind darüber einig, daß sie alle Frachtbegünstigungen, die sie den Erzeugnissen der eigenen Landesgebiete gewähren, auch den gleichartigen aus dem Gebiete des anderen Teiles stammenden Erzeugnissen bei der Beförderung auf den­selben Bahnstrecken gleichzeitig und im gleichen Umfange bewilligen. Auch erteilen sich die vertragschließenden Teile gegenseitig die Zusage über Verlangen alle begünstigte Frachtsätze und Erleichterungen, welche sie in dem Importe aus einem dritten Staate bewilligen sollten, für dieselben, aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles stammenden landwirtschaftlichen Produkte (Waren) bei annähernd gleichen Distanzen und insoferne die Einräumung solcher begünstigter Frachtsätze und Erleichterungen nicht durch die Konkurrenz dritter unabhängiger Verkehrsunternehmungen veranlaßt wurde im selben Umfange auch einander einzuräumen. Der vortragende Herr Minister hat auch sein Ziel erreicht, indem dieser Text mit Vorbehalt des Beitrittes der Berliner Regierung mit den folgenden Ergänzungen für annehmbar erklärt wurde, respektive den Deutschen als unser gemeinsamer Entwurf mitgeteilt werden wird. Zu Punkt 2. wäre eine Übergangszeit von 2 Jahren entweder in einem geheimen Protokolle oder in dem Schlußprotokolle festzusetzen. Der vortragende Herr Minister mißt dem keine große Bedeutung zu, aber zur Vermeidung von Mißverständnissen würde er es lieber sehen, wenn dies in das geheime Protokoll käme oder ganz fallengelassen würde. Wogegen die zum 3. Punkte angenommene Explikation, wonach jene Bestim­mung nur auf landwirtschaftliche Produkte und nur Rußland gegenüber angewendet werden soll, im geheimen Protokolle festzusetzen wäre. Wir hätten ferner auch dagegen keine Bemerkung zu machen, daß von dieser Bestimmung bezüglich der mit Konsumsteuer betroffenen Waren, wie namentlich bezüglich des Zuckers, Spiritus und Steinöls eine Ausnahme gemacht werde. Dies­bezüglich wäre unsererseits eventuell eine Proposition zu stellen. Der vortragende Herr Minister hat sich ferner mit dem österreichischen Handelsminister zu dem Zwecke in Berührung gesetzt, damit einige schon lange in Schwebe befindlichen Tariffragen besprochen werden. Während dieser Besprechung wurde bezüglich der folgenden Punkte ein Übereinkommen getroffen. Sobald die k. k. Regierung die sogenannten Beskidtarife außer Kraft setzen und auch den die ungarischen Interessen berührenden Ausnahmstarifen ihre Eigen­schaft der Ausschließlichkeit benehmen wird, so wird auch die ungarische Regierung unter Aufhebung der Überfuhrsgebühren auf den Grenzstrecken Volóc und Vidrány jene Ausnahmstarife, die die österreichischen Interessen tangieren, unter Behebung der Ausschließlichkeit zur Anwendung bringen. 452

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