Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

38746./ 1890. november 14. Diesbezüglich wurde in der Ministerratssitzung vom 9. d. M. der Beschluß gefaßt, daß im Falle, wenn mit dem Klerus keine Einigung erzielt wird, eine Gesetzvorlage eingebracht werde, worin im 1. § die Einführung der allgemeinen Zivilstandesregister prinzipiell ausgesprochen werden würde, im weitern Inhalte aber diejenigen Bestimmungen beantragt werden sollten, welche dem dermaligen prak­tischen Bedürfnisse entsprechen. Nachdem von Seiner Majestät bei der Gelegenheit, als der Kultusminister hierüber mündlich einen alleruntertänigsten Vortrag erstattete, gegen diesen Vor­schlag Bedenken geäußert wurden, habe der Ministerrat in der Sitzung vom 12. d. M. diese Frage nochmals in Erwägung gezogen, konnte sich jedoch hinsichtlich der Frage, was zu geschehen hätte, wenn Allerhöchstenorts die Aufnahme der im 1. § ge­planten prinzipiellen Bestimmung nicht genehmigt werden sollte, nicht einigen. Es sind verschiedene Ansichten geäußert worden; nach der einen Ansicht sollte die Enführung der Zivilmatrikelführung soweit dies das praktische Bedürfnis erheischt, beantragt werden, jedoch ohne der prinzipiellen Verfügung des 1. §-es; laut einer an­deren Ansicht sollte man sich auf die Aufrechthaltung und Durchführung der Feberverordnung beschränken; eventuell wäre in dem Sinne dieser Verordnung ein Gesetz zu schaffen mit näherer Präzisierung der Detaile. Wie jedoch schon bemerkt wurde, kam eine Einigung im Ministerrate nicht zustande, so daß der Sprecher nicht in der Lage ist, diesbezüglich einen Ministerrats­beschluß vorzulegen. Seine bloß persönliche Meinung wäre, daß entsprechend dem Vorschlage des Kultusministers, im erwähnten Falle die Matrikelführung lediglich für die Regist­rierung der aus Mischehen geborenen Kinder partiell geregelt werden sollte, in der Weise, daß die Seelsorger zwei Standesregister zu führen hätten, in welchen immer auch die Religion der Eltern einzutragen wäre. Das eine Register sollte die Geburten jener Kinder enthalten, welche aus solchen Ehen stammen, wo beide Eltern der gleichen Religion angehören. Dieses Register besäße die volle Authentizität und die Seelsorger könnten daraus authentische Matrikelauszüge geben. Das andere Register würde die aus Mischehen entstammenden Kinder enthalten. Die Daten desselben müßten stets der kompetenten politischen Behörde, beispielsweise dem Stuhlrichter mitgeteilt werden, die daraus ein eigenes Register anlegen würde, welches als das authentische Register zu betrachten wäre, und aus welchem durch die politische Behörde Matrikelauszüge gegeben würden. Die Kontrollierung der Gebarung der Seelsorger könnte in der Weise erfolgen, daß die politische Behörde die Matrikel­duplikate durchsehen würde, bevor diese im Sinne des G A XXVII: 1823 a zur Aufbe­wahrung ins Archiv gelegt werden, um zu konstatieren, daß darin keine Unregel­mäßigkeiten vorkommen. Um die erwähnten Duplikate zu diesem Zwecke benützen zu können, sollte das jetzt bezogene Gesetz entsprechend modifiziert werden. Wenn die Seelsorger der obengedeuteten Bestimmung zuwiderlaufende Eintragungen in die Matrikelbücher machen würden, würde die politische Behörde die Korrektur der­selben verfügen und die ungehorsamen Seelsorger mit entsprechenden Strafen be­legen. Sprecher macht darauf aufmerksam, daß außerdem noch auch in betreff der Matrikelführung der nicht anerkannten Konfessionen, dann in betreff der aus den im 365

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