Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

19 Die Statthalterei (Consilium Locumtenentiale) wurde entsprechend der Gesetze des Reichstages von 1722/23 (Gesetze Nr. XCVII-CII) organisiert. Sie war das höchste Verwaltungsorgan in Ungarn. Mit den Hofbehörden trat sie über die Ungarische Hofkanzlei in Verbindung (später siehe noch: als consili­um). 20 Nach Gesetz Nr. III des Jahres 1848 § 7-8 übte der König persönlich das Begnadigungsrecht aus, bei Gegenzeichnung des zuständigen Ministers. Zu­ständig war in diesem Falle das Wiener ungarische Ministerium, denn einer­seits hatte die Ungarische Hofkanzlei früher diese Kompetenzaufgabe versehen, andererseits kam sie in Ausführung des königlichen Hoheitsrechtes dem ge­nannten Ministerium zu. Paul Esterházy übernahm aber nur für die Uberein­stimmung der vorgelegten und der unterzeichneten Schriftstücke Verantwortung, die Verantwortung für den vorgelegten Gegenstand wälzte er auf den zustän­digen Fachminister ab. Diese Klausel hinsichtlich seiner Verantwortungskom­petenz akzeptierte auch der Ministerpräsident. Siehe noch 1 Ministerratssitzung am 22. April; F. Kiss 1987, 53, 383-384; Szabad 1982, Í187-1190. 21 Szögyény war nach der Revolution nur noch in Amt, weil der Hof darauf bestand. Schließlich versetzte ihn der Palatin am 1. Juli in den Ruhestand, aufgrund der Unterbreitung des Finanzministers vom 18. Juni, István nádor, Miniszteri, Nr. 1848:1562. 22 Auf den Staatsrat beziehen sich die § 19,20 und 24 des Gesetzes Nr. III des Jahres 1848. Keiner der Paragraphen besagt, welchem Zweck dieses Gremium dienen solle, sie befassen sich vielmehr damit, wer an den Sitzungen teil­nimmt. Seine Bildung wälzte das Gesetz auf den künftigen Landtag ab, schließ­lich kam es aber doch nicht dazu, sondern nur zur Ernennung der Staatsräte. Siehe noch: Ministerratssitzung am 2. Mai 1849. - Ausführlich über diese Frage: F. Kiss 1987, 36-38. 23 Bei der Ungarischen Hofkanzlei wirkte das Taxamt (seine Oberbehörde war das General Hoftaxamt), das die Gebühren für die Ausfertigungen der Kanzlei festlegte und einzog. Sein Personal: 1 Hoftaxator und 5 Unterbeamte. Einen Teil von ihnen übernahm das Wiener ungarische Ministerium. - Kos­suth verbot auch dem Taxamt in einer Verordnung vom 16. Juni den Kontakt zu österreichischen Behörden, indem er das ungarische Finanzministerium als einziges übergeordnetes Organ bestimmte. Királyi személye kör. mm., Elnöki, Nr. 1848:254. ein. 24 Zwischen 20. August und Oktober 1848 wurden die Archive der ungari­schen und siebenbürgischen Hofkanzleien in die ungarische Hauptstadt ge­bracht. Dies wurde mit Sicherheitsgründen und Raumproblqmen begründet. Das Schriftgut kam unter die Aufsicht des die Archive verwaltenden Innenmi­nisteriums. Darüber ausführlicher: Fábián Istvánné 1970; F. Kiss 1987, 220­222. 25 Sie verwaltete die ärarischen Einkünfte in Ungarn und war das höchste ungarische Finanzverwaltungsorgan. Sie hatte gegenüber der Wiener Hof­kammer eine untergeordnete Stellung.

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