Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)
Ministerratsprotokolle
ungarische Seite] wegen der Hinrichtung durch den Strang des Generalstabschefs von Leopoldstadt Baron Ladislaus Mednyánszky und des Honvédartillerists Philipp Gruber für ihre dort erwiesene patriotische Treue durch ein österreichisches Militärgericht Wiedervergeltung übt. 1 Der Ministerrat hat die in dem erwähnten Schreiben des Kriegsministers gegen die Wiedervergeltung vorgebrachten Gründe gewürdigt und die Wiedervergeltung jetzt noch für vorzeitig befunden. Der Minister des Äußern aber wurde damit beauftragt, in diplomatischen Noten die europäischen Nationen und ihre Regierungen von dem fürchterlichen Blutvergießen Österreichs gegen uns zu informieren, gleichzeitig die äußeren Mächte aufzurufen, vom Gesichtspunkt der Menschlichkeit aus gegen Österreichs an den ungarischen Kriegsgefangenen verübten scheußlichen Blutracheakten zu protestieren. 2 Im Kampf gegen Ungarn gefangengenommene ungarische Gefangene der österreichischen Armee sind als Vaterlandsverräter in strenger Haft zu halten und durch den zuständigen Justizminister unter Anklage zu stellen. 3 Der Kriegsminister legte die Klage der Széklernation darüber vor, daß aufgrund der von Feldmarschalleutnant Bern erlassenen Verordnung jeder Székler bis zum Lebensalter von 40 Jahren zu den Soldaten gezwungen wird. Unter Berücksichtigung dessen, daß das Gesetz über die Rekrutenaufstellung 4 bei der Bestimmung der Rekrutenzahl dieses Teilkontingent nicht nach Gesetz oder Behörde, Städten und Gemeinden, sondern Lebensalter auszustellen verfügte, so daß, wenn die Zahl von den 19-20jährigen nicht zusammenkäme, auch die Älteren stufenweise verpflichtet sind, bis zu 4 Jahren als Soldat zu dienen: Wenn allerdings die wegen der außerordentlichen Umstände des Vaterlandes über ihre Zuständigkeit hinaus für den Militärdienst in Anspruch genommenen Székler die Summe der ihnen vom Gesetz bestimmten Rekruten aufgestellt haben, sind nach Beschluß des Ministerrates die über ihr Kontingent hinausgehenden - ähnlich den übrigen Bürgern des Vaterlandes - nur für den mobilen Nationalgardedienst und nicht für den regulären Dienst zu verpflichten und von Zeit zu Zeit auszuwechseln. Und die Durchführung dieses Beschlusses wurde dem Kriegsminister übertragen. 5 Ausgestellt vom ProtokoUführer des Ministerrates Alois Zäborszky Originalreinschrift des Protokollauszugs. MOL, 1848/49-i minisztérium levéltára, Hadügyminisztérium, Általános iratok (H 75) [MOL, Regierungsarchiv 1848/49, Landesverteidigungsministerium, Allgemeine Akten (H 75)] Nr. 1849:24687. - Veröffentlicht: KLÖMXV. Nr. 308.