Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

ungarische Seite] wegen der Hinrichtung durch den Strang des Generalstabs­chefs von Leopoldstadt Baron Ladislaus Mednyánszky und des Honvédartille­rists Philipp Gruber für ihre dort erwiesene patriotische Treue durch ein österreichisches Militärgericht Wiedervergeltung übt. 1 Der Ministerrat hat die in dem erwähnten Schreiben des Kriegsmi­nisters gegen die Wiedervergeltung vorgebrachten Gründe gewür­digt und die Wiedervergeltung jetzt noch für vorzeitig befunden. Der Minister des Äußern aber wurde damit beauftragt, in diploma­tischen Noten die europäischen Nationen und ihre Regierungen von dem fürchterlichen Blutvergießen Österreichs gegen uns zu informieren, gleichzeitig die äußeren Mächte aufzurufen, vom Ge­sichtspunkt der Menschlichkeit aus gegen Österreichs an den unga­rischen Kriegsgefangenen verübten scheußlichen Blutracheakten zu protestieren. 2 Im Kampf gegen Ungarn gefangengenommene ungarische Gefangene der österreichischen Armee sind als Vaterlandsverräter in strenger Haft zu halten und durch den zuständigen Justizminister unter Anklage zu stellen. 3 Der Kriegsminister legte die Klage der Széklernation darüber vor, daß aufgrund der von Feldmarschalleutnant Bern erlassenen Verordnung jeder Székler bis zum Lebensalter von 40 Jahren zu den Soldaten gezwungen wird. Unter Berücksichtigung dessen, daß das Gesetz über die Rekruten­aufstellung 4 bei der Bestimmung der Rekrutenzahl dieses Teilkon­tingent nicht nach Gesetz oder Behörde, Städten und Gemeinden, sondern Lebensalter auszustellen verfügte, so daß, wenn die Zahl von den 19-20jährigen nicht zusammenkäme, auch die Älteren stu­fenweise verpflichtet sind, bis zu 4 Jahren als Soldat zu dienen: Wenn allerdings die wegen der außerordentlichen Umstände des Vaterlandes über ihre Zuständigkeit hinaus für den Militärdienst in Anspruch genommenen Székler die Summe der ihnen vom Gesetz bestimmten Rekruten aufgestellt haben, sind nach Beschluß des Ministerrates die über ihr Kontingent hinausgehenden - ähnlich den übrigen Bürgern des Vaterlandes - nur für den mobilen Natio­nalgardedienst und nicht für den regulären Dienst zu verpflichten und von Zeit zu Zeit auszuwechseln. Und die Durchführung dieses Beschlusses wurde dem Kriegsminis­ter übertragen. 5 Ausgestellt vom ProtokoUführer des Ministerrates Alois Zäborszky Originalreinschrift des Protokollauszugs. MOL, 1848/49-i minisztérium levéltára, Hadügyminisz­térium, Általános iratok (H 75) [MOL, Regierungsarchiv 1848/49, Landesverteidigungsministeri­um, Allgemeine Akten (H 75)] Nr. 1849:24687. - Veröffentlicht: KLÖMXV. Nr. 308.

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