Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

versorgt werden, werden sie von der Zeit ihrer Abkommandierung bis zu ihrer Rückkehr unter der Verfügung des Kriegsnnnisteriums stehen. 12 Da die Post zu den Mitteln des Verkehrs gehört, wird sie an das Verkehrs­ministerium überstellt. 13 Was den Dreißigstzoll und den Zoll betrifft, werden alle auf sie bezüglichen Fragen, die aufgrund der zu den äußeren Angelegenheiten gehörenden politi­schen und der Handelsinteressen zu erledigen sind, in den Bereich des Außen­bzw, des Handelsministeriums gehören; die Handhabung des tatsächlich be­stehenden Dreißigstzoll- und Zollsystems sowie ihre Regelung und Ordnung werden jedoch dem Portefeuille des Finanzministers angeschlossen. 14 Außer diesen Veränderungen bleibt im übrigen der Amtsbereich der Mi­nister in der Weise verteilt, wie er unter der ersten Regierung aufgeteilt wurde. 15 Hinsichtlich der Festlegung der Einstufung, Stellung und Zahl der Minis­terialbeamten wird jeder Minister in seinem eigenen Bereich selbst verfahren, er wird aber das Ergebnis dieses Verfahrens dem Ministerrat vorlegen, und dieser wird unter Berücksichtigung der Proportionierung der Beamtenzahl über deren Bezahlung und Gleichförmigkeit der Dienstgrade beschließen. 16 Bei der Besetzung der Ministerialämter wird von der Regierung das Prin­zip verfolgt werden, wonach zur Behandlung der Angelegenheiten des Vater­landes nur Personen beschäftigt werden, die ihren Dienst auch in zweifelhafter Zeit nicht verweigert haben. Deshalb betrachtet sie unter den früheren Beamt­en auch nur jene als anstellbar, die die Nationalregierung nicht verlassen haben, als sie ihren Sitz wechselte, und ihr nach Debrezin gefolgt sind. Und dementsprechend sind die sich später meldenden Beamten zur Rechtfertigung verpflichtet, daß sie nicht freiwillig an den vom Feind besetzten Orten geblie­ben sind. Die Beurteilung dessen auf kurzem Wege steht jenem Minister zu, in dessen Bereich die betreffenden Beamten gehören und bei dem ihre Verwend­ung in Rede steht oder erbeten wird. 17 Die Beamten vom Rat abwärts ernennt der Minister, aber auch die Ernen­nung des über dem Grad des Rates stehenden sowie jedes Gerichtsbeamten geschieht mit Zustimmung des Gouverneurs. 18 Die Ernennung der Militärbeamten wird vom Stabsoffizier aufwärts mit Zustimmung des Gouverneurs und unterhalb des Stabsoffiziers vom Kriegsmi­nister vorgenommen. 19 Unter den Beamten der Kirche werden jene, die vorher von der königlichen Ernennung abhingen, künftig mit Zustimmung des Gou­verneurs und die außerhalb dieses Kreises direkt vom Kultusminister er­nannt. 20 Damit die Gehaltsumme aller Ministerialbeamten bekannt sei, wird jeder Minister noch im Laufe dieses Monates sein eigenes Budget erstellen und dies dem Finanzminister übergeben, der Finanzminister wiederum diese Budget­listen, begleitet von seinen eventuell angebrachten Bemerkungen, zum Zwe­cke einer ausfuhrlicheren Prüfung dem Ministerrat vorlegen. Nach derartiger Budgetfeststellung - falls die Ordnung oder Aufstellung irgendeines neuen Amtes in Anspruch genommen werden sollte, die die fest-

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