Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)
Ministerratsprotokolle
versorgt werden, werden sie von der Zeit ihrer Abkommandierung bis zu ihrer Rückkehr unter der Verfügung des Kriegsnnnisteriums stehen. 12 Da die Post zu den Mitteln des Verkehrs gehört, wird sie an das Verkehrsministerium überstellt. 13 Was den Dreißigstzoll und den Zoll betrifft, werden alle auf sie bezüglichen Fragen, die aufgrund der zu den äußeren Angelegenheiten gehörenden politischen und der Handelsinteressen zu erledigen sind, in den Bereich des Außenbzw, des Handelsministeriums gehören; die Handhabung des tatsächlich bestehenden Dreißigstzoll- und Zollsystems sowie ihre Regelung und Ordnung werden jedoch dem Portefeuille des Finanzministers angeschlossen. 14 Außer diesen Veränderungen bleibt im übrigen der Amtsbereich der Minister in der Weise verteilt, wie er unter der ersten Regierung aufgeteilt wurde. 15 Hinsichtlich der Festlegung der Einstufung, Stellung und Zahl der Ministerialbeamten wird jeder Minister in seinem eigenen Bereich selbst verfahren, er wird aber das Ergebnis dieses Verfahrens dem Ministerrat vorlegen, und dieser wird unter Berücksichtigung der Proportionierung der Beamtenzahl über deren Bezahlung und Gleichförmigkeit der Dienstgrade beschließen. 16 Bei der Besetzung der Ministerialämter wird von der Regierung das Prinzip verfolgt werden, wonach zur Behandlung der Angelegenheiten des Vaterlandes nur Personen beschäftigt werden, die ihren Dienst auch in zweifelhafter Zeit nicht verweigert haben. Deshalb betrachtet sie unter den früheren Beamten auch nur jene als anstellbar, die die Nationalregierung nicht verlassen haben, als sie ihren Sitz wechselte, und ihr nach Debrezin gefolgt sind. Und dementsprechend sind die sich später meldenden Beamten zur Rechtfertigung verpflichtet, daß sie nicht freiwillig an den vom Feind besetzten Orten geblieben sind. Die Beurteilung dessen auf kurzem Wege steht jenem Minister zu, in dessen Bereich die betreffenden Beamten gehören und bei dem ihre Verwendung in Rede steht oder erbeten wird. 17 Die Beamten vom Rat abwärts ernennt der Minister, aber auch die Ernennung des über dem Grad des Rates stehenden sowie jedes Gerichtsbeamten geschieht mit Zustimmung des Gouverneurs. 18 Die Ernennung der Militärbeamten wird vom Stabsoffizier aufwärts mit Zustimmung des Gouverneurs und unterhalb des Stabsoffiziers vom Kriegsminister vorgenommen. 19 Unter den Beamten der Kirche werden jene, die vorher von der königlichen Ernennung abhingen, künftig mit Zustimmung des Gouverneurs und die außerhalb dieses Kreises direkt vom Kultusminister ernannt. 20 Damit die Gehaltsumme aller Ministerialbeamten bekannt sei, wird jeder Minister noch im Laufe dieses Monates sein eigenes Budget erstellen und dies dem Finanzminister übergeben, der Finanzminister wiederum diese Budgetlisten, begleitet von seinen eventuell angebrachten Bemerkungen, zum Zwecke einer ausfuhrlicheren Prüfung dem Ministerrat vorlegen. Nach derartiger Budgetfeststellung - falls die Ordnung oder Aufstellung irgendeines neuen Amtes in Anspruch genommen werden sollte, die die fest-