Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)
Ministerratsprotokolle
2. Nachdem der Finanzminister mündlich seinen Finanzplan vortrug wurde er aufgefordert, den ganzen Plan vor dem endgültigen Beschluß schriftlich formuliert dem Ministerrat zu unterbreiten. 4 Filmkopie des Originalkonzepts (Pulszkys Handschrift) ÖStA, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Kabinettsarchiv, Kabinettskanzlei, Geheimakten, Karton 44. fol. 100-101. - MOL, Filmarchiv, X 889. W 2491/3.. 12. BUDAPEST, 9. MAI 1848 a) [1.] In der Ministerratssitzung am 9. Mai hat der Palatin a das ungarische Ministerium verständigt, daß der König 0 dem Banus von Kroatien jenes allerhöchste Handschreiben, welches der Ministerrat an diesen zu richten wünschte, direkt aus Wien abgeschickt hat. 1 Beschluß: Es wird dem Außenminister [sie!] schreiben lassen, damit er erreicht, daß der König die Abschrift des an den Banus gerichteten Handschreibens dem Palatin neben seinem besonderen Handschreiben zu dem Ende zuzusenden geruhe, daß der Palatin dieses den Umständen entsprechend zur künftigen weiteren Verwendung dem Ministerium mitteile. [2.] Der Palatin hat das allerhöchste Handschreiben des Königs mitgeteilt, das an Kriegsminister Lazarus Mészáros nach Italien zu dem Zwecke gerichtet wurde, daß er sich mit der Übernahme seines Portefeuilles beeilen solle. 2 [3.] Ebenso hat der Palatin auch das allerhöchste Handschreiben mitgeteilt, womit ihm aufgetragen wird, einen königlichen Kommissar nach Kroatien zur Dämpfung der dortigen Bewegungen auszusenden. 3 Der Innenminister hat vorgetragen, daß gemäß des am heutigen Tage erhaltenen Briefes von Julius Jankovich darüber informiert wurde, daß in der Generalkongregation des Komitats Pozsega kürzlich die Lostrennung von Ungarn beschlossen wurde. 4 Beschluß: Hinsichtlich dieses Gegenstandes ist zum folgenden eine Vereinbarung geschehen. Es ergeht ein Erlaß an die kroatischen und sonstigen Munizipien jenseits der Drau, daß sie die Befolgung der Verordnungen des Ministeriums als ihre Pflicht kennen. Es wird eine Verordnung an den Banus erlassen, in der seine bisherigen gesetzwidrigen Maßnahmen mißbilligt werden und er zum Gehorsam gegen das Gesetz und das Ministerium und zur Zurücknahme seiner bisherigen gesetzwidrigen Verordnungen angewiesen wird. Es wird mißbilligt, daß der Banus das Standrecht verkündet, dieses auf solche Fälle ausgedehnt hat, die bisher nicht dessen Gegenstände waren, und das verkündete Standrecht nicht angemeldet hat. Das vom Banus verkündete Standrecht wird aufgehoben werden, den Komitaten jedoch wird für solche Straftaten, hinsichtlich deren bisher üblicherweise das Standrecht erlassen wurde, von hier aus sogleich ein Standrecht gegeben werden. 5