Jakó Zsigmond: Erdélyi okmánytár I. (1023-1300) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 26. Budapest, 1997)

FORSCHUNG DER MITTELALTERLICHEN DIPLOMATISCHEN QUELLEN IN SIEBENBÜRGEN

ist uns nämlich aus dem XIII. Jahrhundert kein einziger Beweis frei von Verdacht erhalten geblieben. Das Fehlen des zweiten glaubwürdigen Ortes beweist auch der Umstand, daß falls das Kapitel oder das Bistum in eigener Sache eine glaubwürdige Urkunde brauchten, noch bis Ende des Jahrhunderts die Kreuzritter von Torda (Nr 537, 543) oder die Karls­burger Augustiner (Nr. 592) um gelegentlichen Beistand ersucht wurden. Wahrscheinlich ergibt sich die gleiche Erklärung dafür, daß Peter, Bischof von Siebenbürgen, seit 1276 ebenfalls Urkunden in solchen Sachen ausstellte, wofür eigentlich ein glaubwürdiger Ort zuständig gewesen wäre (Nr 341, 399, 535, 565, 583, 597). Unter den Institutionen der urkundlichen Schriftlichkeit war die Woiwodenkanzlei — mit den glaubwürdigen Orten an Bedeutung vergleichbar — gegen Ende der Arpadenzeit erst im Entstehen begriffen. Obgleich uns schon aus 1248 eine Woiwodenurkunde be­kannt ist (Nr 208), stammt die nächste erst aus 1271 (Nr 278). Die geringe Zahl der aus den letzten drei Jahrzehnten des Jahrhunderts stammenden Woiwodenurkunden zeigt uns ganz deutlich, daß die damaligen chaotischen politischen Verhältnisse den Leiter der Pro­vinz an der Ausfertigung von Urkunden sehr argbehinderten. Die in den Parteikämpfen einander oft wechselnden Woiwoden hatten weder die Zeit, noch die Möglichkeit zur raschen Verbreitung der Schriftlichkeit im Rechtswesen, denn es fehlte dazu die Bestän­digkeit und die Kontinuität. Doch die Woiwoden, die ihr Amt lange Zeit führten, wie Máté Csák (1272—1284), Roland vom Geschlecht Borsa (1282—1293) und László vom Geschlecht Kán (1294—1315), bedienten sich schon zweifellos der Vorteile der Schrift­lichkeit in der Administration. Eigentlich ist auch die Verleihung von Urkunden durch den Vicewoiwoden als Teil der Schriftlichkeit der Woiwoden zu betrachten. Das früheste einschlägige Dokument ist uns aus 1282 erhalten geblieben (Nr 395). In Abwesenheit der Woiwoden war nämlich für seinen gesamten Wirkungsbereich der Vicewoiwode zuständig. Und da die Woiwoden — auch in späteren Jahrhunderten — oft und dauerhaft am Königshof oder in ihren ungar­ländischen Besitzungen weilten, mußte der in Siebenbürgen bleibende Stellvertreter die schriftlichen Aufgaben besorgen. Damit erklärt sich die Tatsache, daß nach der Vollent­wicklung der schriftlichen Rechtsbestätigung die Zahl der von Vicewoiwoden ausgestell­ten Dokumente die der unter dem Namen der Woiwoden ausgefertigten Urkunden nicht nur erreichte, sondern in manchen Perioden sogar übertraf. Die Form und die Organisation des woiwodlichen Urkundenwesens schloßen sich an die allgemeinen Lösungen und das Tempo des Königreichs in der ersten Hälfte des XIV. Jahrhunderts auf natürlichen Wege an, da die Woiwoden früher ungarländische Groß­herren waren, die andere hohe Würden bekleideten und ihre Famiiiares auch nach Sieben­bürgen in ihre Kanzlei als Vicewoiwoden oder Notare mitbrachten. Auch das Urkundenwesen der städtischen Selbstverwaltung wurde von der Zentral­macht angeregt, im XIII. Jahrhundert allerdings nur mit wenig Erfolg. Aus der Arpaden­zeit sind uns insgesamt nur zwei derartige siebenbürgische Dokumente bekannt. Das erste fertigten 1268 die Richter von Rodenau aus, einer Stadt, die wegen ihres Silberbergbaues bekannt war (Nr 264). Die damalige Außergewöhnlichkeit ihres Verfahrens dürfte die Richter und Geschworenen zur Erklärung veranlaßt haben, daß sie vom König angewiesen wurden, die vor ihnen mündlich verhandelten Sachen in Schrift umzusetzen. Aus einer nicht ganz authentischen Urkunde ist uns bekannt, daß die Bürger von Hermannstadt

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