Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

auch auf das Kräfteverhältnis zwischen dem König und den Ständen zu folgern erlaubt. Am 18. Mai 1463 ernannte er zum Beispiel de plenitudine nostre regle potestatis prelatorum etiam et baronum ac nobilium nostrorum consilio prematuro ... non obstantibus Ulis articulis decretorum regni nostri ut alienigenis hereditates et honores conferre non possemus (1458, 1439 und 1444) Johannes Vitovec zum Erbgespan von Zagoria. Bezeichnenderweise bekräftigt er die Ernennungsurkunde am 31. März 1464 auf dem Krönungs­reichstag nur noch de auctoritate nostra regia prelatorumque et baronum ad id accedente consilio und überschreibt sie in feierlicher Form. 51 Und am 10. April 1464 erlaubt er Ladislaus Töttös ex deliberatione baronum, gegen den Beschluß des Reichstages, seine Burg zu behalten. 52 Besonders jene Verfügung des Krönungsreichstages übergeht der König häufig, die die Bekräftigung der Schenkungsbriefe von der Krönung gerechnet innerhalb eines Jahres vorschrieb. Noch im Jahre 1484, also 20 Jahre nach der Herausgabe des Krönungsdekrets, können wir Urkunden antreffen, in denen der König gegen das Gesetz Schenkungen bekräftigt. 53 Am 30. Januar 1486 gestattet er dem Johanniterkonvent von Stuhlweißenburg die Rückerlangung seiner Güter, und seien diese auch vor ein- oder zweihun­dert Jahren verloren gegangen, prescriptione aut decretis regum et regni ... de super editis aut per nos confirmatis ... non obstantibus. 54 Diese Beispiele, die nicht nur hinsichtlich der Gesetze der Matthiaszeit, sondern auch der früheren Zeiten ein Bild von der Anwendung der non obstante-K\au$e\ geben, sind nicht weniger geeignet, das wachsende Ansehen des Gesetzes zu verdeutlichen. Zum vollständigen Bild gehört aber auch, daß Matthias auch ohne die Anwendung der Formel non obstante Ausnahmen vom Gesetz zuließ. So befreite er im Jahre 1467, nicht lange nach dem Reichstag, Ödenburg (25. Mai) und Bartfeld (28. Mai), am 3. Mai 1470 die sieben Bergstädte am Gran für alle Zeiten von der Zahlung des tributum fisci regalis und im Jahre 1474 alle Städte von der Zahlung der Sondersteuer. Am 3. Januar 1468 befreite er die Bewohner von Kronstadt und des Burzenlandes als Belohnung für ihre Treue von der Zahlung des vectigal corone, wenn auch die Befreiung zunächst vorübergehend war, weil er in dieser Sache mit seinem in naher Zukunft zusammentretenden Rat eine endgültige Entscheidung fällen sollte. 55 Im traditionellen System des mittelalterlichen ungarischen Rechts be­stand statt der Hierarchie die Konkurrenz der Rechtsquellen. Was über die Stellung des Dekrets unter den Rechtsquellen in dem einzigen auf traditio­51 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 33195. 52 Cod. Zichy Xp. 295. 53 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 45988. 54 Ebenda Dl 25263. 55 Házi: Sopron 1/5 p. 315, Iványi: Bánfa Nr. 1689, Katona: Hist. crit. XV pp. 444-445. Gündisch: Urkundenbuch Nr. 3578.

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