Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

neller Auffassung basierenden juristischen Traktat in dem um 1460/70 angefertigten Somogyvárer Formelbuch geschrieben ist, kann man, obwohl die Entstehungszeit der Glossen wahrscheinlich auf die Zeit vor 1460/70 anzusetzen ist, 56 auch für die Zeit von Matthias nicht als überholt ansehen. In der Glosse kommt neben der lokalen Rechtsgewohnheit, der consuetudo, auch die lex vor, d. h. ein solches Gesetz, das — tatsächlich oder nach allgemeiner Ansicht — von früheren Königen erlassen worden war, und da es dem Gewohnheitsrecht nicht widersprach, von der Praxis akzeptiert worden ist. Das Dekret kann nach dem Tode des Herrschers nur durch Übergang in die Praxis erhalten bleiben, wenn es dem Gewohnheitsrecht entspricht, aus ihm wird eine lex, das „Dekret des heiligen Königs", dessen Kraft nur das ius, das göttliche Recht übertrifft. Diese Auslegung des zur Tradition gewordenen Gesetzes gibt die Erklärung für die Einführung zahlreicher Rechtsprinzipien enthaltender Formeln (consuetudinaria lege regni requirente), für die abwechselnde Benutzung der Worte consuetudo und lex als Synonyme, 57 wofür es auch im Rechtsleben der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts viele Beispiele gibt. Die traditionelle Auffassung widerspiegelt sich auch in der Praxis, als beim Zitieren der älteren Gesetze nicht auf das Dekret, sondern auf die consuetudo regni Bezug genommen wird. Im Dekret von 1458 wird zum Beispiel auf diese Weise auf die antiqua consuetudo hingewiesen, als man die Freikauf summe der Leibeigenen, die nicht frei wegziehen durften, im Sinne des Dekrets von Sigismund regelte (GA XV). Charakteristisch sind in dieser Hinsicht auch die folgenden Beispiele. Über die Verurteilung der Falschmünzer wegen Untreue ver­fügte zuerst das Dekret von 1444, danach wiederholt das Dekret von 1446 diese Verfügung, im Jahre 1462 wurde sie als antiqua lex et consuetudo erneut ins Gesetz aufgenommen, und so berief man sich auch im weiteren darauf (1463). Die Beurteilung der Beschwerden von Angehörigen der Kirche gegenüber weltlichen Personen regelten im Laufe des 15. Jahrhun­derts mehrere Gesetze auf die gleiche Weise (1439, 1447, zuletzt 1458), trotzdem kam es häufig vor, daß man sich auf das „Dekret der heiligen Könige" und die „Gewohnheiten des Königreiches" berief, als man im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorging (1466, 1473). 58 Die dem Gewohnheitsrecht eine sanktionierende Kraft zuschreibende Allgemein­auffassung kommt auch darin zum Ausdruck, daß man die neu erlassenen Gesetze noch zu Lebzeiten des Herrschers als alte Gewohnheiten des Königreiches hinzustellen versuchte — obwohl das Dekret, als Verfügung des Herrschers, zeit seines Lebens auf alle Fälle verpflichtend war. So wird die 1458 eingeführte kurze Ladung im Gesetz von 1462 (GA I) bereits als alte Gewohnheit des Königreichs erwähnt, unabhängig davon, daß sie 1464 56 DRH 1301-1457 p. 24. 57 Ebenda p. 26. 58 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 97299, Cod. BánffyHp. 154.

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