Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

auch auf Grund einiger Äußerungen von Matthias denken könnten, er habe das Gesetz als über sich stehend betrachtet, das zu übergehen auch nicht in seiner Macht stehe, so müssen wir einsehen, daß wir ein falsches Bild erhalten würden, wenn wir das Verhältnis von König und Gesetz auf dieser Grundlage beurteilen würden. In seinem Brief an Friedrich III. vom 16. Januar 1465, als er sich die Steuer der unter des Kaisers Oberhoheit stehenden ungarischen Gebiete sichern wollte, argumentierte Matthias damit, daß einem Dekret, das non ex aliqua privata causa, sedpro publico fidei negotio editum est, alle Untertanen, die ungarischen Untertanen des Kaisers mit eingeschlossen, Folge zu leisten haben, und er habe keine Macht (potestas), die Stadt Güns von der Zahlung der durch das Dekret erlassenen Steuer zu befreien. Dabei würde er, um seinen guten Willen gegenüber dem Kaiser zu zeigen, dies gerne tun, si esset in potestate nostra ius dispensandi super contributione suprafacta. Gleichzeitig befreite er noch im gleichen Jahr, am 8. September 1465, Ödenburg von der Zahlung der auf dem gleichen Reichstag festgesetzten Steuer, woraus offensichtlich wird, daß Matthias, wenn er es wollte, die Macht hatte, das Gesetz zu übergehen. Matthias war sich der verpflichtenden Kraft des Gesetzes bewußt (videanturque non aliud nisi equum atque iustum et precipue id postulare quod etiam per regni decretum facere compellimur, schrieb er am 19. März 1488 in einer Urkunde, die eine Kenntnisnahme entsprechend dem Gesetz verfügte). 48 Er verlangte von seinen Untertanen, daß sie das Gesetz einhielten, und wenn er konnte, bestrafte er jene, die sich gegen das Gesetz auflehnten. (Am 30. September 1462 verurteilte er zum Beispiel die Brüder Kaszai wegen Untreue, weil non veriti generalia decreta predecessorum nostrorum regum Hungáriáé regnique nostri et nostra.) 49 Das bedeutete selbstverständlich nicht, daß er die Einhaltung der Gesetze für die eigene Person ebenfalls immer für verpflichtend gehalten (Brandolinus Lippus, der die Prinzipien von Matthias gut kannte, läßt in seinem Werk Matthias sagen: Regem ergo non legum ministrum aut instrumentum esse, sed legibus preesse dominarique perspicuum est) 50 und zugunsten seiner Anhänger oder aus anderen politischen Erwägungen auch ein neu erlassenes Gesetz nicht etwa übergangen hätte. Die lange Reihe der non obstante-U rkunáen ist der Beweis dafür, daß Matthias ex certa nostra scientia, de plenitudine potestatis mehrmals entgegen dem Gesetz vorging und im Interesse einzelner Unterta­nen eine Ausnahme machte. Es muß hier bemerkt werden, daß Matthias im ersten Jahrzehnt seiner Herrschaft sogar mehrmals die Übergehung des Gesetzes mit Billigung des königlichen Rates, ja sogar des Reichstags bzw. auf dessen Anraten hin verfügte, was über das Ansehen des Gesetzes hinaus 48 Cod. Zichy XIpp. 486-487. 49 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 15772. 50 Aurelius Brandolinus Lippus: De comparatione rei publicae et regni. Ed.: J. Ábel. Irodalomtörténeti Emlékek 2 (1890) pp. 77—183. Vgl. Bónis: Középkori jogunk pp. 80—81.

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