Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias
rung des auf dem Reichstag vom Frühjahr 1467 erlassenen Gesetzes wählte der Reichstag extra executores. Wenn auch die Quellen über ihre Tätigkeit keine Nachricht geben, ist soviel sicher — dies wird aus Matthias' Durchführungsbestimmung an die Komitate (1. April 1467) ersichtlich —, daß das tributum fisci regalis nicht auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise eingetrieben worden war. Der König verordnet nämlich die Eintreibung von super singulis quinque portis non plus, nisi unus florenus, obwohl das Gesetz die zu zahlende Summe auch von der Anzahl der Familien je porta abhängig machte. Matthias scheint damit gerechnet zu haben, daß dies in der Praxis ohnehin nicht durchführbar sein wird, wofür die Gesetzgebung des folgenden Jahres die Gewißheit liefert. 1468 hieß es nämlich, daß die Steuer auch in dem Falle je porta festgesetzt wird, wenn dort mehrere Familien wohnen. Und die Beispiele ließen sich noch mehren. Wenn das Gesetz auch nicht wörtlich angewandt wurde, so spricht allein der Umstand, daß es durchgeführt wurde — und nach den angeführten Fällen kam es ziemlich häufig dazu —, für das Ansehen des Dekrets. Die obligatorische Kraft des Dekrets lebte auch dann im Allgemeinbewußtsein, wenn es nicht durchgeführt wurde. Am 7. September 1487 sieht Sigmund, Bischof von Fünfkirchen, auf Bitten von Nikolaus Várdai — obwohl er sich dessen bewußt ist, daß iuxta regni decreta iobagiones alteri utrum mittere teneremur — davon ab, das Gesetz anzuwenden. 45 Das Bewußtsein von der Lebendigkeit des Dekrets und dessen wachsendes Ansehen belegen auch die mit der Klausel non obstante herausgegebenen königlichen Urkunden. Diese Klausel war wegen des Ansehens des Gesetzes notwendig. 46 Unter dem Einfluß des römischen Rechts gab die ungarische Staatstheorie dem König das Recht, kraft seiner Würde, auf Grund seiner absoluta potestas, sich über das Gesetz zu stellen. Baldus, dessen Äußerungen auch in Ungarn nicht unbekannt waren, formulierte dies folgendermaßen: Den Fürsten verpflichte der Anstand, das Gesetz zu befolgen, doch dies beziehe sich nur auf seine ordentliche Gewalt, während die absoluta potestas, die als Synonym der plenitudo potestatis ausgelegt werden könne, nicht den Bestimmungen des Gesetzes unterliege. 47 Der Herrscher ist de plenitudine potestatis berechtigt, sich über das Gesetz zu stellen. Und dies war nicht nur unter den Anjous und unter Sigismund so, sondern auch unter dem im gefestigten Rahmen des Ständestaates herrschenden Matthias. Wenn wir 45 ... licet iuxta regni decreta iobagiones alteriutrum mittere teneremur, tarnen cum vestra ac fratrum vestrorum grata adeo monet amicitia, ut vestris petitionibus adhereamus, nolumus igitur illos duos iobagiones, qui iam proxime ad nostram civitatem se recepissent mansuros, removere, sed tarnen optamus a vobis, ut in aliis veniendis nobis morem gerere velit eadem ... 7. September 1487. Ungarisches Staatsarchiv, Dl 81979, Cod. Zichy XIIp. 327. 46 DRH 1301-1457 p. 30. 47 Über die Auslegung von ordinaria potentia, absoluta potentia bei Matthias s. Bónis: Középkori jogunk pp. 71 — 73.