Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

durch immer neuere Dekrete die Gültigkeit der Verordnungen gesichert werden sollte, da ja das größte Ansehen immer das neuerlassene Gesetz besaß, worauf wir auch aus den Berufungen auf das Gesetz folgern können. Landesrichter Báthori zum Beispiel ordnet am 5. Oktober 1479 das Verfahren nach dem Gesetz von 1475 iuxta statuta decreti ... novissime hic Bude ... editi et stabiliti an. Diese gesetzliche Bestimmung von 1475 ist übrigens auch ein gutes Beispiel zur Illustrierung dessen, wie das Gesetz in der Praxis angewandt wurde. Wie auch das vorherige Beispiel zeigt, können wir in der behandel­ten Epoche nicht mit der wörtlichen Anwendung der Gesetze rechnen. Davon abhängig, welche Kräfte seine Verwirklichung wünschten, welche Kräfte an seiner Durchsetzung teilnahmen, veränderte sich, modifizierte sich das Gesetz selbst. So machten zum Beispiel einzelne Artikel des Dekrets vom 8. Juni 1458 im Laufe ihrer Durchführung nicht unbedeutende Veränderungen durch. Das Gesetz verwies den Kampf gegen die Gewalttä­tigkeiten bekanntlich in die Zuständigkeit der speziellen Präsenzgerichte. Die Leitung des Gerichtes wäre in die Hand des Protonotars gekommen, der in den mit kurzer Ladung (brevis evocatio) eingeleiteten Prozessen mit sechs vom Reichstag gewählten Adligen (proceres) Recht sprechen mußte. Die sechs Adligen wurden auch gewählt, doch wissen wir aus einem Brief von Matthias an einen adligen Beisitzer, Andreas Tordai, vom 8. August 1458, 41 daß die adligen Beisitzer penes iudices ordinarios regni nostri deputati sunt. Gleichzeitig erweiterte man die schnellere, neue Methode der kurzen Ladung auch auf das persönliche Präsenzgericht, davon gar nicht zu sprechen, daß Matthias statt eines Protonotars einen locumtenens an die Spitze des Gerichts stellte. Die erweiterte Auslegung war das Werk der rechtskundigen Berater des Königs und der an der Festigung seiner Macht arbeitenden adligen Rechtsgelehrten. 42 Es stimmt aber, daß auch im Rat des speziellen Präsenzgerichts nicht nur die Beisitzer aus dem Adel mitwirkten, sondern auch die Prälaten und Barone einen Platz in ihm erhielten. 43 Das Gesetz hob im Jahre 1464 die kurze Ladung auf, später wurde sie allmählich wieder eingeführt, bis sie durch das Dekret von 1486 erneut gelöscht wurde. In der Kurie aber wurde dieses Gesetz auf eigentümliche Weise ausgelegt. Am 7. Februar 1488 vertagte Landesrichter Báthori einen Prozeß um die Auslösung eines Pfandes auf die Oktave des St.-Georgs-Tages, da iuxta vim et formám generalis novi decreti superinde editi talismodi cause extra terminos octavarum adiudicari minime solent, woraus offensichtlich wird, daß man das Verbot der Erledigung außerhalb der Oktave nur für einzelne Angelegenheiten verstand. 44 Für die Durchfüh­41 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 28265. 42 Bónis: Jogtudó értelmiség p. 252. 43 Kubinyi: Királyi tanács p. 70. 44 Bónis: Jogtudó értelmiségp. 265.

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