Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

Beschlüsse eine ebenso verpflichtende Kraft wie die, die in den Dekreten erschienen waren. Wir denken hierbei in erster Linie an die Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Subsidium, die bis 1468, zumindest nach unseren derzeitigen Kenntnissen, nicht in die Dekrete aufgenommen wurden, doch selbstverständlich kam es auch vor, daß dies auch später nicht geschah. So erfahren wir zum Beispiel aus der königlichen Obligation von 1462 über die Bewilligung der Steuer von einem Gulden zur Auslösung der Krone, und aus Matthias' Mandat 37 einige Monate nach dem Reichstag, das er an den Adel des Komitats Ung richtete, daß die auf dem Reichstag zur „Ausrich­tung" der Grenzen des Königreiches, zur Auslösung von Käsmark und zur Befriedigung der weiteren Bedürfnisse des Königreiches bewilligte Steuer in Höhe von einem Gulden auf Grund bestimmter Überlegungen für den nördlichen Landesteil auf einen halben Gulden gesenkt wurde. In der königlichen Durchführungsbestimmung zu den auf dem Reichstag gefaßten Beschlüssen werden sogar jene Strafmaßnahmen erwähnt, die in litteris prelatorum et baronum ac regni nostri nobilium zu finden sind. Was diese Urkunde enthielt, in welcher Form und Qualität die Stände sie erließen, wissen wir nicht, doch geht es zweifellos um eine Verfügung, die im Dekret von 1462 nicht enthalten ist und die als Gesetz durchgeführt wurde. Auch die Steuer von 1464 sei nach Matthias iuxta decretum Albense erhoben worden, obwohl im Dekret die Bewilligung der Steuer nicht erwähnt wird. Wir können uns auch auf den Befehl berufen, den der König im Dezember 1471 an das Komitat Tolna richtete, nach dem der Adel iuxta dispositionem prelatorum et baronum ac nobilium ... pridem hic Bude in conventione generali factam vel per singula capita una nobiscum zum Militärdienst, vel certum subsidium (pro Kopf zwei Gulden) zu zahlen verpflichtet ist, obwohl im Dekret nur das persönliche Ableisten der Militärpflicht erwähnt wird. Bei der Promulgation der Gesetze ging man den gleichen Weg wie früher. Aus dem Dekret von 1459 wissen wir, daß die Gesetze auf den Komitatsge­richten bekanntgegeben wurden, was voraussetzte, daß das Gesetz zuvor an die Komitate geschickt wurde. Hiernach mag jener Beschluß des Reichsta­ges aus dem Jahre 1471 überraschend erscheinen, der die Verschickung dieses Gesetzes (presens decretum) an alle Komitate fordert. Diese Forde­rung dürfte jedoch mit dem besonderen Charakter des Dekrets in Zusam­menhang stehen, mit dem energischeren Auftreten der Stände gegenüber dem König, denn aus mehreren Hinweisen aus den vorhergehenden Jahren können wir folgern, daß an den Komitatsgerichten die Gesetze bekannt waren. Doch griff man bei der Promulgation der Gesetze auch zu anderen, wirkungsvolleren Mitteln. Ut autem hoc ad omnium notitiam celerius devenire possit, schreibt Matthias an die Stadt Eperies in seinem Befehl vom 13. Juli 1481, volumus ut hoc ... per fora et alia loca publica ubique proclamare et publicare faciatis. Zu den alten Methoden gesellte sich in 37 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 31792.

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