Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias
dieser Epoche auch eine neue: Matthias wollte die Publizität des Decretum maius auch mit Hilfe des Buchdrucks vorantreiben. Die Bedeutung des Dekrets nahm in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts zu, 38 was auch für die behandelte Epoche als charakteristisch angesehen werden kann. Die häufigeren Reichstage und die breitere gesellschaftliche Basis — wenn auch die Vertreter des Bürgertums zumeist auf den Reichstagen fehlten — vergrößerten das Ansehen des Dekrets, dessen Durchsetzung immer breitere Schichten der Gesellschaft wünschten. Das Ansehen und die zunehmende Durchsetzung des Dekrets können wir aus der regelmäßigen Berufung auf die Gesetze deuten, was im Grunde seit den vierziger Jahren des Jahrhunderts zu verfolgen ist. Nicht nur der König und seine Würdenträger beriefen sich häufig auf die Gesetze, auch die verschiedenen Schichten der Gesellschaft — von den Baronen und Prälaten bis zum Komitatsadel, und sofern es sich auch auf sie bezog, bis zum städtischen Bürgertum — kannten die Gesetze und drängten auf gesetzliches Vorgehen. Nicht selten berief man sich auf das Gesetz, man rief das Gesetz auch in solchen Fällen zu Hilfe, in denen dies gar nicht begründet war. Unter Berufung auf das Gesetz versuchten zum Beispiel die Adligen des Komitats Arad von Bischof Johannes von Tschanad akzeptieren zu lassen, ut decimé de terra Cristianorum non solvantur, doch waren ihre Bemühungen vergebens, weil der Bischof, der, wie er schreibt, selbst editioni prefati decreti interfuimus et copiam eiusdem apud nos habemus, ebenfalls unter Berufung auf das Gesetz ihre Forderung — zu Recht — zurückwies (11. Februar 1469). Auf dem Reichstag von 1470 bestanden die Stände, da sie „einzelne Dinge" sine constitutionibus ... dirigi bono modo vel defendi nequibant, auf der Regelung „dieser Dinge" im Gesetz, auf ihrer gesetzlichen Verankerung, was erneut beweist, daß das Ansehen des Gesetzes bereits etwas für diejenigen bedeutete, die für bestimmte politisch-rechtliche Ziele kämpften — in diesem Fall diente es dem Schutz der Stände gegenüber Übergriffen des Königs. Doch berief man sich nicht nur auf die Gesetze der Epoche, sondern auch auf frühere. So verordnete Matthias am 4. Mai 1470 eine Generaluntersuchung, am 23. Juni 1471 ein Verfahren gegen geflüchtete Leibeigene iuxta vim et formám generalis decreti domini Sigismundi imperatoris et regispredecessoris nostri. 39 Die Berufungen beziehen sich alle auf das Dekret Sigismunds vom 8. März 1435, das Matthias auf dem Krönungsreichstag erneuert und bekräftigt hatte. Die Bekräftigung kann für die Durchsetzung des Gesetzes nicht gleichgültig gewesen sein, weil sonst in den Dekreten, die viele Bestimmungen dieses Gesetzes von Sigismund erneuerten, nicht des öfteren betont werden würde, daß es sich um jene Gesetze handele, die Matthias bei seiner Krönung bekräftigt habe. Beson38 DRH1301-1457 p. 24. 3y Ungarisches Staatsarchiv, Dl 17001, Cod. Patr. Hpp. 355, 356, Ungarisches Staatsarchiv, Dl 17444 und 18291.