Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

decreta regum et regni generalia et specialia, 35 woraus wir schließen könnten, daß auf Grund bestimmter Gesichtspunkte, so in erster Linie durch den Inhalt, ein Unterschied zwischen den Dekreten gemacht worden war, und auch im Jahre 1464 mag es sich hierum gehandelt haben. Unsere Annahme wird aber durch das Quellenmaterial, das das Dekret bzw. die Dekrete zitiert bzw. sich auf diese beruft, nicht unterstützt. Das in feierlicher Form ausgestellte Dekret von 1464 wird zwar als decretum generale in den Quellen erwähnt, doch benutzt Matthias diese Bezeichnung auch im Zusammen­hang mit jenen Beschlüssen des Reichstags, die sich mit dem Türkenkrieg beschäftigen. 36 Das gleiche sehen wir auch in einem anderen Fall, der dem des Jahres 1464 sehr ähnlich ist. Wie die Einleitung des Dekrets von 1481 besagt, berieten sich König und Stände teils über die Reformierung der „Lage" der kirchlichen und weltlichen Personen, teils über den Schutz des Königreiches, doch sind in dem am 15. Juli erlassenen Dekret nur jene Verfügungen enthalten, die man alsperpetuo duraturas gedacht hatte, d. h. die Artikel, die die Lage der kirchlichen und der weltlichen Personen darlegten. Matthias verkündete zwei Tage vor der Herausgabe des Dekrets in seinem Mandat an die Grenzstädte, daß zur Unterstützung der Verteidi­gung des Königreiches auf dem Reichstag unter anderem das Verbot der Ausfuhr von Pferden angeordnet worden sei. Diese Durchführungsbestim­mung des Königs galt interessanterweise auch als statútum et regni nostri generale decretum — der König selbst nannte diese Anweisung so —, die die Stadt im Gegensatz zur früheren Praxis behalten durfte, ihrem Überbringer nicht zurückgeben mußte, und die die Stadt, damit ihr Inhalt so schnell wie möglich bekannt wurde, per fora et alia loca publicare mußte. Neben dem am 15. Juli erlassenen und vor allem die Eintreibung des Zehnten regelnden Dekret gibt es also ein anderes Dekret, das eine erneut mit dem Schutz des Königreiches zusammenhängende Anordnung enthält und ebenfalls gene­rale decretum genannt wurde. Matthias' Aussage über die generalia et specialia decreta ist uns vorläufig nicht klar, die weitere Forschung wird entscheiden müssen, wie der König dies verstanden haben mag bzw. ob diese Bezeichnungen in der Praxis benutzt wurden. Es ist möglich, daß Matthias erst am Ende seiner Herrschaft, gleichzeitig mit der Abfassung des Decretum malus, die auf dem Reichstag gefaßten verschiedenen Beschlüsse durch Bezeichnungen zu unterscheiden versuchte, in der Praxis setzte sich ohnehin eine gewisse Distinktion durch, wie das ja die angeführten Beispiele bewiesen haben. Ein Teil der auf dem Reichstag gefaßten Beschlüsse wurde nicht in Form eines Dekrets erlassen, doch hatten die in den Dekreten nicht angeführten 35 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 25263. 36 ... pretextu contributionis pecuniarie generali edicto ac decreto regni nostri pro exercitu contra Turcos deducendo imperate schreibt Matthias am 16. Jan. 1465 an Friedrich III. MKLIp. 66.

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