Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

Rechtsvorschriften, die die adligen Freiheitsrechte enthielten oder neue gewährten. In dieser Form — also mit Doppelsiegel und mit Aufzählung der Würdenträger — wurde das Dekret von 1464 herausgegeben, aber das ebenfalls als Privilegium herausgegebene Dekret von 1486 wird neben der Aufzählung der Würdenträger nur noch durch das Geheimsiegel des Königs bekräftigt, allerdings an der Urkunde angehängt. Vom Inhalt her müßten die Dekrete von 1458 und 1471 eigentlich Privilegien sein, beide sind aber als Patente auf uns gekommen wie alle anderen Dekrete des Königs, was sich zum einen dadurch erklärt, daß er 1458 noch kein großes Siegel hatte, zum anderen wollte er 1471 die Forderungen der Stände nicht als Privile­gium, also in firmitatem perpetuam, ausstellen lassen. Als Patent erhalten geblieben ist auch das Dekret von 1481, obwohl Matthias dessen Artikel als perpetuo duraturos observaturosque ratifiziert hatte . Auch bei der Benutzung des Commissionsvermerks der Kanzlei läßt sich keine Konsequenz erkennen. Der Vermerk commissiopropria domini regis findet sich in den königlichen Obligationen der Jahre 1462 und 1468 und in den Dekreten der Jahre 1463, 1470, 1475, 1481 und 1486. Die Formel ex deliberatione prelatorum et baronum kommt nach unserem derzeitigen Wissen ein einziges Mal (1470) mit dem Commissionsvermerk zusammen vor, sie steht allerdings auch da am Ende der Verpflichtung der Prälaten und Barone. Die Formel erscheint auch im Jahre 1464, doch nicht in einem als Privilegium ausgestellten Dekret, sondern in der Anweisung des Königs an die Komitate vom 6. April, d. h. dem Tag der Ausstellung des Dekrets. In dieser Anweisung berichtet der Herrscher ausführlich über die Vorlage, die die Stände auf dem Reichstag im Zusammenhang mit der Kriegsführung unterbreitet hatten — exhibuerunt quosdam articulos — und die der König auf ihre Bitte ratifizierte. Diese Artikel sind aber in dem am 6. April herausgegebenen Krönungsdekret nicht enthalten, woraus sich zwangsläu­fig die Schlußfolgerung ergibt, daß auf dem Reichstag zwei Dekrete verfaßt worden sind: eines in feierlicher Form, das die Erneuerung der Freiheits­rechte des Adels sowie seine neuen Forderungen enthielt und deren Gültigkeit die Gesetzgeber für längere Zeit planten, und ein anderes, in dem Maßnahmen über den gegen die Türken geführten Krieg getroffen wurden, Maßnahmen, die bekanntlich (vgl. die Dekrete von 1459 und 1463) von Zeit zu Zeit der Notwendigkeit entsprechend abgeändert wurden. Daß letzteres ein vollwertiges Dekret war, wird dadurch bewiesen, daß in der Praxis auch so darauf verwiesen wurde. Der Erzbischof von Kalocsa Stephan Várdai zum Beispiel unterrichtete seinen Bruder am 2. September 1465, daß im Sinne des Willens des Königs quilibet nobilis de bonis suis iuxta decretum Albense gentes ad exercitum mittat. Matthias erwähnt in seiner am 30. Januar 1486 ausgestellten Urkunde, die bei den Beschwerden des Johanniterkonvents Abhilfe schaffen sollte,

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