Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

Von Steuererhebungen ohne Reichstag wissen wir aus den Jahren 1458, 1459, 1485, vom Sommer 1486, von Anfang und Sommer 1487. Im Jahre 1459 und im Sommer 1487 wurden allerdings unter Beteiligung des Adels Steuern bewilligt. Im Jahre 1459 bewilligten die Gespane des Komitats Ung una cum certis prelatis et baronibus ac nobilibus partium superiorum regni nostri pro tuitione earundem partium ac expeditione stipendiariorum vor dem König „freiwillig" eine Steuer, 6 und im Jahre 1487 holte der König zu der vom Rat bewilligten Steuer auch die Zustimmung der Komitate ein. 7 Von der Steuer des Jahres 1466 können wir nicht eindeutig entscheiden, ob ihre Erhebung auf dem Reichstag oder einer Sitzung des königlichen Rates entschieden worden ist. Matthias spricht in der Urkunde vom 13. November 1466 von einer pro communi necessitate regni nostri ex delibera­tione prelatorum et baronum veranlagten Steuer, während er in seinem Brief an Kaiser Friedrich III. eine pro defensione regni per universos prelatos et barones nobis decretaliter zu erhebende Steuer erwähnt und den Kaiser darauf aufmerksam macht, daß im Sinne der gemeinsamen Abma­chung jedesmal, wenn ein Kriegszug gegen die Türken vorbereitet wird und die Einwohner des Landes hierzu eine Steuer bewilligen, diese Steuer auch die Bewohner der unter der Oberhoheit des Kaisers stehenden ungarischen Gebiete zu zahlen verpflichtet sind, woraus wir schließen können, daß es sich in diesem Fall um eine solche Steuer gehandelt hat. Im Februar und März des Jahres 1466 hatte zwar ein Reichstag stattgefunden (dessen Beschlüsse uns nur unvollständig bekannt sind), der sich mit dem für den Sommer geplanten Krieg gegen die Türken beschäftigt hatte. Wir wissen zur gleichen Zeit aber auch, daß der König, die Beschlüsse des Reichstages außer acht lassend, für das Einrücken ins Feld mit seinem Rat neue Verfügungen erließ, und so ist es vorstellbar, daß die Steuer bei dieser Gelegenheit bewilligt wurde. Für die Bewilligung der Steuer auf dem Reichstag hingegen spricht der Ausdruck decretaliter und die Tatsache — in der erwähnten Urkunde von Matthias gibt es einen Hinweis darauf —, daß der Besitz derjenigen, die die Zahlung verweigern, iuxta statútum et decretum superinde factum dem König zur freien Verfügung stehen werde. Am 14. November 1473 berichtet Leonardo Botta aus Venedig dem Fürst von Mailand, daß der König eine Steuer erheben wollte, aber baroni suoi nicht hätten zustimmen wollen. 8 Die entscheidende Rolle des königlichen Rates, der Prälaten und Barone, bei der Bewilligung der Steuer kommt übrigens ganz spezifisch auch bei den auf dem Reichstag bewilligten Steuern zum Ausdruck. Stephan Zápolyai bezeichnet die 1463 in Tolnavár, also vermutlich auf dem Reichstag, bewilligte Steuer als iuxta dispositiones prelatorum et baronum. 6 Tóth-Szabó: Cseh-huszitapp. 422 —424. 7 M. G. Kovachich: Suppl. IIpp. 266—268. 8 MDE II pp. 245-246.

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