Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

An die Steuer von 1464 erinnert sich Matthias als iuxta dispositiones prelatorum et baronum ac decretum Albense. Am 19. Februar 1476 berichtet der Mailänder Gesandte Lucas Lupus aus Ofen, Ungarns Barone seien in dieta einberufen worden, wo sie üblicherweise eine Steuer für den Krieg gegen die Türken bewilligten. 9 Nach Lupus' Bericht könnten wir an eine Sitzung des königlichen Rates denken, aus Matthias' Befehl vom 19. Mai 1476 geht jedoch hervor, daß zu dem vom Gesandten angegebenen Zeitpunkt ein Reichstag in Ofen stattfand, und es ist vorstellbar, daß hier auch die Steuer bewilligt wurde. Lucas Lupus erwähnt übrigens im Zusammenhang mit dem Reichstag im Oktober in Fünfkirchen auch nur die Einberufung der Barone, 10 nach deren Willen auch die Steuer gewesen sei. Auf ähnliche Weise erhellt sich die wichtige Rolle des königlichen Rates aus den die Zusagen des Königs garantierenden Urkunden der Prälaten und Barone. Im Jahre 1462 erklären sie, daß nos vero nunquam dabimus aliquant contributionem nec recipére permittimus, im Jahre 1468 verspre­chen sie pro eodem rege et cum eodem, daß der König similem taxam nobis invitis non recipiet, und im Jahre 1470 versprechen sie, daß sie dem König nicht raten werden, eine Steuer aufzuerlegen, wobei sie in ihrer Obligation zum erstenmal auch die regnicolae erwähnen, gegen deren Willen der König keine Steuer erheben werde, was 1471 als Wunsch des Adels in das Dekret aufgenommen wird. Aber nicht nur über die Steuer entschied der König ohne den Reichstag, er legte auch mit seinem Rat für das Königreich allgemein verpflichtende Regeln fest, wenn sie auch nicht Dekrete genannt wurden. Aus seinem Befehl an das Komitat Raab vom 12. April 1466 erfahren wir, daß er, die Beschlüsse des Reichstags außer acht lassend, mit seinem Rat neue Bestimmungen für den Militärdienst erließ, für die er teilweise die Be­schlüsse der früheren Dekrete übernahm, teilweise neue erließ, die er zwar nur als dispositio bezeichnet, in bezug auf die Rechtsgültigkeit aber bestand zwischen der dispositio und dem Dekret von Stuhlweißenburg, das das Einrücken ins Feld für das ganze Land gültig regelte, kein Unterschied. Beide waren für das ganze Land allgemein verpflichtend. In jener Zeit machte man keinen staatsrechtlichen Unterschied zwischen Gesetz und königlicher Verfügung. Die Bezeichnung dispositio wurde im übrigen auch in bezug auf das Dekret gebraucht. Matthias verweist zum Beispiel am 24. April 1467 folgendermaßen auf den Beschluß des Reichstages im März: dispositio prelatorum, baronum nobilium regni nostri, und Landesrichter Stephan Báthori verfügt am 13. September 1483 11 iuxta statuta decreti dispositionesque dominorum prelatorum, baronum et regni nobilium univer­sorum per eosdem ... editi et stabilitás. Auch als die Reichstage zur ständigen 9 Ebenda p. 347. 10 Ebenda p. 334. 11 Cod. Zichy XI p. 363.

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