Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

26. März 1335 Die nachfolgenden — und die im weiteren veröffentlichten - Kammerverträge sind der Form nach nicht in die Reihe der Dekrete einzuordnen. Ihre Veröffentli­chung wird trotzdem dadurch begründet, daß sie die einzigen Quellen für die Fi­nanzreform Karls I. darstellen (s. die Einleitung des Dekrets vom 6. Januar 1323) und als solche allgemeingültige, entscheidend wichtige Bestimmungen für die wirt­schaftliche Entwicklung und finanzielle Organisation des Landes enthalten. Die vollständige Veröffentlichung der erhalten gebliebenen Kammerverträge erhellt nicht nur das Wesen der Finanzreform, sondern auch den Verlauf ihrer Verwirk­lichung. Der mit Meister Hippolit über die Verpachtung der Kammer von Körmöcz ge­schlossene Vertrag von 1335 zeigt die Erfolglosigkeit des Reformversuchs vom Jahre 1323. Die detaillierte Regelung der Geldumwechslung zeugt vom Weiterle­ben des Systems der Gelderneuerung. Der Übergang zum Goldgeld war zu dieser Zeit keineswegs mit dem Inkrafttreten der einheitlichen Goldwährung gleichbe­deutend; die Artikel zur Regelung der Münzprägung spiegeln das System der Doppelwährung wider. Neben dem Goldgulden (wovon 4 eine Mark feines Silber und 3,5 eine Zahlungsmark ausmachten)garender Groschen von Buda (72 Gro­schen = 1 Mark feines Silber, 64 Groschen =1 Zahlungsmark) und der kleine Denar (von dem 14 pensa 1 Mark feines Silber, 10 einer Zahlungsmark entspra­chen ) im Verkehr. Dieser Vertrag spiegelt bereits die Einführung des Edelmetall­monopols und die Entstehung der neuen Organisation der Finanzverwaltung wi­der. Die im Gebiet der Münzprägekammern angelegten neuen Bergwerke kamen unter die Verwaltung der Kammergespane, und — wie sich auch aus den weiteren Kammervertragen herausstellt — immer üblicher wurde die Verpachtung der Bergwerkskammern zusammen mit den entsprechenden Münzprägekammern, das heißt die Verschmelzung der beiden früher selbständigen Finanzorgane. Die An­gestellten der Kammer als familiäres des Kammergespans gehörten nach dem De­kret unter seine Jurisdiktion. Litt. Original auf Pergament, mit den Spuren des großen königlichen Siegels. Primatialarchiv Esz­tergom, Arch. Saec, Acta radicalia Lad. B. fasc. 11. nr. 114. (OL, Filmarchiv, Karton 577, Titel 6.) Ed. Gy. Szekfű: Oklevelek I. Károly pénzvérési reformjához (Urkunden zur Münzprägereform Karls I.). Tört. Tár 1911, pp. 7-11; Mon. Strig. t. III. pp. 255-258. Comm. L. Thallóczy: A kamara haszna története (Die Geschichte des lucrum camerae). Budapest 1879. pp. 38-39; B. Hóman: Magyar pénztörténet ... pp. 448, 470; Ders.: A magyar királyság pénzügyei ... pp. 85, 91-92, 94-95, 97, 115, 127, 202, 204, 206, 212-237.

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