Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)
Decreta
21. Dezember 1404 Aus der Anwendung des Dekrets vom 8. Oktober 1403 haben sich zahlreiche Komplikationen und Prozesse ergeben. Diejenigen, die vom König begnadigt wurden oder im Sinne des Dekrets in Treue zu ihm zurückkehrten, wollten ihre, anderen verliehenen Besitzungen wiedererlangen; es war sogar vorgekommen, daß auch die Güter jener, die nicht zur Partei von Ladislaus gehörten, anderen als Donation übertragen worden waren. Um diesen Beschwerden abzuhelfen, erließ Sigismund nach Anhörung des königlichen Rates diesen Beschluß. Das Dekret enthält die ausführliche Regelung des Verfahrens zur Ordnung der Besitzverhältnisse. Das Corpus Juris nahm diese Rechtsregel unter dem Titel Dekret I von Sigismund auf, jedoch vom ursprünglichen abweichend datiert. Das Datum des Originals nämlich lautet: Datum in Zolyo, in festő beati Thome apostoli, anno domini millesimo quadringentesimo quarto, also Zólyom, den 21. Dezember 1404; das Datum des Corpus Juris demgegenüber: Datum Bude, feria tertia post dominicam Invocabit [!], anno domini millesimo quadringentesimo quarto, d. i. Buda, den 19. Februar 1404. Es war kein Irrtum der Herausgeber des Corpus Juris, weil wir in der einfachen Abschrift Dl. 36952 aus dem 18. Jahrhundert sowie in den Kodizes Esterházy und Nádasdy dasselbe Datum vorfinden. Das letztere Datum ist falsch. Sigismund datierte nämlich seine Urkunden zwischen dem 12. und 27. Februar 1404 von Lőcse (Zs. O. II. 2983-3014), zwischen dem 8. Dezember 1404 und 9. Januar 1405 hielt er sich demgegenüber wirklich in Zólyom auf (ebenda 3525-3603). Wir können nicht annehmen, daß es sich um zwei verschiedene Urkunden handelt, weil der Text des CJH — von kleineren Fehlern abgesehen — mit dem des Originalexemplares des Gesetzes identisch ist. F. Döry dachte daran, daß die königliche Kanzlei vom Dekret-am 21. Dezember 1404 datiert—später, 1405 am Dienstag nach Invocavit (10. März) ein beglaubigtes Transsumpt ausfertigte und irrtümlich die Jahreszahl 1404 von der vor ihr liegenden Urkunde eintrug. Zweifel an der Entstehung des Ratsdekrets in Zólyom beseitigte E. Mályusz durch die Urkunde, die bereits am 20. Dezember einen Artikel vom Dekret zitierte und anwandte (Zs. O. II. 3553). Erwähnenswert ist auch die Numerierung der Artikel des Dekrets. Nach der ziemlich umfangreichen Einleitung folgen die Hauptregeln des Verfahrens verhältnismäßig kurz, dann nach dem überleitenden Satz: ad conclusionem autem horum articulorum die weiteren Artikel mit dem Beginn: Primo. Eine Originale Numerierung gibt es natürlich nicht und diejenige des Corpus Juris nach Paragraphen (§), die die Narratio mit den Normen verschmelzt, ist unbrauchbar. Der Plural: articulorum deutet darauf, daß die Verfasser des Gesetzes den Text vor dem überleitenden Satz nicht als einen Artikel aufgefaßt haben, so führten wir in unserer Ausgabe eine sinngemäße Gliederung durch. (Nachfolgende G.A. I-III.)