Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)

Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges

Die Regelung der konkreten Fragen sei Aufgabe der österreichischen Regierung. Trotzdem habe er die Frage der Ernennung eines Militärgouverneurs für Galizien hier zur Sprache gebracht, weil es wünschenswert sei, daß auch der gemeinsame Ministerrat hierzu Stellung nehme. Doch habe er auch aus dem Grunde so gehan­delt, weil die Lösung der Frage sich auch auf die außenpolitischen Verhältnisse auswirken könnte. Der gemeinsame Finanzminister Bilinski, der polnischer Abstammung war, protestierte scharf gegen die Ernennung eines Militärgouverneurs, denn seiner Mei­nung nach würde in den Augen der Polen durch den Amtsantritt des Militär­gouverneurs die Einordnung Polens als selbständigen Staates in den Rahmen der Monarchie im vorhinein unmöglich gemacht werden. Der ungarische Minister­präsident erklärte, daß er sich, falls es nur um die Ernennung eines General­gouverneurs ginge, nicht zu der Frage äußern wolle, denn in diesem Falle habe der gemeinsame Ministerrat kein Recht, sich in die Lösung der Frage ein­zumengen. Wenn es sich jedoch, dem Wunsche Bilinskis entsprechend, um die zukünftige staatsrechtliche Lage Polens in der Monarchie handle und dies­bezüglich entschieden werden soll, also in einer Frage, die die Verfassungsstruktur der Monarchie betreffe, sei allerdings der gemeinsame Ministerrat berufen, eine Entscheidung zu treffen. Der Ministerrat machte sich Tiszas Argumentation zu eigen und bestätigte damit formell die jahrzehntelange Praxis, die den Wirkungs­kreis des gemeinsamen Ministerrates auf die in den Ausgleichsgrundgesetzen fest­gelegten Prinzipien der staatsrechtlichen Struktur der Monarchie bzw. auf die diese tangierenden Fragen beschränkte. 21 * Wenn wir die Tagesordnungen der gemeinsamen Ministerkonferenzen über­blicken, kann zweifellos festgestellt werden, daß die behandelten Fragen die erwähnten Grenzen nur äußerst selten überschritten. Die Einberufung der Dele­gationen, die Erlangung der Gesetzeskraft ihrer Beschlüsse, der Verkehr mit ihnen, die Vertretung des gemeinsamen Ministeriums in den Delegationen, die Beant­wortung der an das gemeinsame Ministerium oder an einen der gemeinsamen Mi­nister gerichteten Interpellationen, mit dem gemeinsamen Heer verbundene Probleme, das Budget des Ministeriums des Äußern und des Kriegsministeriums, nach der Okkupation Bosniens und der Herzegowina Probleme, die mit der in oberster Instanz in den Händen des gemeinsamen Finanzministers zusammen­laufenden Verwaltung der besetzten Provinzen in Zusammenhang standen und nicht in letzter Linie die Exposés der Außenminister über die internationale Lage — dies waren die wichtigsten Punkte der Geschäftsordnung des gemeinsamen Ministerrates. Wenn wir versuchen, die Daten über die Tätigkeit des gemeinsamen Minister­rates im Weltkriege als Mosaiksteine in ein Bild zu fassen, können wir die Frage, ob der gemeinsame Ministerrat eine gemeinsame (Reichs-) Regierung Österreich­Ungarns war, nur mit Vorbehalten und Einschränkungen bejahen. Mit Vorbe­halten und Einschränkungen, weil der als höchstes Regierungsorgan gedachte gemeinsame Ministerrat kaum mehr war als das höchste beratende Organ der Krone und ein Debattenforum, wo versucht wurde, die oft entgegengesetzten Interessen der österreichischen und ungarischen Regierung und ihre entgegen­6* 83

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