Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)
Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges
nicht weiter hinausgelangen — wofür wir schon Beispiele gezeigt haben — als in Streitfragen zwischen den Regierungen der beiden Reichshälften, die ein einheitliches Vorgehen erforderten, ein Übereinkommen zu treffen. Dieser unmittelbare Meinungsaustausch, nach dem in den Protokollen des gemeinsamen Ministerrates immer wiederkehrenden Ausdruck: die »mündliche Ausprache« war die Hauptfunktion der gemeinsamen Ministerkonferenzen der Monarchie. 270 Im wesentlichen kann jede Tätigkeit des höchsten Regierungsforums in diese Definition zusammengefaßt werden. So vor allem die von Zeit zu Zeit erfolgende Erörterung der außenpolitischen Lage. 271 Oft war die veränderte Lage der Anlaß, eine gemeinsame Ministerkonferenz einzuberufen. 272 Noch ganz am Anfang des Krieges, im gemeinsamen Ministerrat vom 31. Oktober 1914 hat Tisza den Minister des Äußern Berchtold aufgefordert, ein Memorandum über die minimalen und maximalen Kriegsziele der Monarchie auszuarbeiten, welche territoriale Forderungen sie habe und auf welche Kriegsentschädigung sie Anspruch erhebe. Er möge die Grundsätze der Friedensbedingungen und der Kriegsentschädigung mit den maßgebenden politischen Faktoren besprechen und die Fragen sodann Deutschland vorlegen. Das derart vorbereitete Memorandum sollte dann als Grundlage zur Behandlung dieser Probleme im gemeinsamen Ministerrat dienen. Auch hieraus erhellt der Mechanismus der Arbeit des gemeinsamen Ministerrates, seine Aufgaben und deren Lösung. Mit der Bestimmung seiner Funktion und seiner Aufgaben hängt die Festlegung seines Wirkungsbereichs eng zusammen. Wie bereits erwähnt, hat das ungarische Ausgleichsgesetz, das auch in dieser Hinsicht ausführlicher ist als das österreichische, den Wirkungsbereich des gemeinsamen Ministerrates nur negativ definiert. Das hat sich natürlich in Zeiten, wo das höchste Regierungsorgan der Monarchie vor positiven, und zwar in schweren Zeiten vor dringenden Entscheidungen stand, notwendigerweise als ungenügend erwiesen. Es ist kein Zufall, daß sich eben im Weltkriege, als das verfassungsmäßige Leben der Monarchie verzerrt wurde, der Rahmen der Tätigkeit des gemeinsamen Ministerrates abzuzeichnen begann, dessen sorgfältige und weitsichtige Regelung bei Schaffung der Grundlagen für die dualistische Staatseinrichtung versäumt wurde, weil man damals den Schwierigkeiten einer bis in die Details gehenden konsequenten Ausführung aus dem Wege gehen wollte. In der Frage über die Ausdehnung des Wirkungsbereichs des gemeinsamen Ministerrates kann uns in gewissem Maße Tiszas Auftreten als Wegweiser dienen, der auf der Konferenz vom 31. Oktober 1914 eben in dieser Angelegenheit das Wort ergriff. Es handelte sich um die Ernennung eines Militärgouverneurs für das zum Kriegsgebiet gewordene oder unmittelbar an das 'Kriegsgebiet angrenzende Galizien. Über diese Angelegenheit referierte Berchtold : Der Armeeoberkommandant Erzherzog Friedrich hat in einem unmittelbar an den Herrscher gerichteten Vortrag die Ernennung eines Militärgouverneurs für Galizien und die Bukowina erbeten. Schon einleitend wies der Außenminister selbst darauf hin, daß die Frage eigentlich den österreichischen Ministerpräsidenten angehe und er sie bloß deshalb im gemeinsamen Ministerrat vorbringe, weil die Wiederherstellung normaler Verhältnisse in diesen Provinzen im Interesse der ganzen Monarchie liege. 273