Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)

Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges

127 Hierauf sowie auf die anschließenden sonstigen Protokolle und Schriften hat mich während meiner Forschungen in Wiener Archiven im Sommer 1960 Herr Univ. Prof. Fr. Walter, der hervorragende Vertreter der österreichischen Verwaltungsgeschichte aufmerksam gemacht. Es sei mir gestattet, ihm hierfür sowie für die auch bei anderen Gelegenheiten gezeigte Hilfsbereitschaft an dieser Stelle meinen aufrichtigen Dank auszusprechen. 128 HHSta. Ministerratsakten, 125/1848. Ministerratsprotokoll vom 17. III. 1848. 129 Anwesend waren weiter: Erzherzog Ludwig, der Staats- und Conferenzminister Graf Kolowrat, der Staatsminister Graf Münch, der Sektionschef Graf Hartig und Feldmarschall­leutnant Fürst Windischgrätz. 130 »Es wurde übereinstimmend beschlossen, daß es mit Berücksichtigung des ah. Patentes vom 15. März d.J. unerläßlich sey, einen verantwortlichen Ministerrath zu bilden. Dieser Ministerrath hätte zu bestehen aus dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses, aus dem Minister des Innern, aus dem Minister der Justiz, aus dem Minister der Finanzen und dem Minister des Krieges.« 131 »Der Vorsitz im Ministerrath hat ein von S.M. zu bestimmender Minister-Präsident zu führen.« 132 Hierzu kommt es erst zur Zeit des Absolutismus. Auf die Abgrenzung der Funktionen der Minister werde ich noch zurückkommen. 133 Im Kommunique werden im wesentlichen die Beschlüsse der Staatskonferenz wiederholt. 134 HHSta. Ministerratsakten, 12/1848. 135 »Der Ministerrat ist der Centraipunkt der Regierung, in welchem die Geschäfte aller Verwaltungszweige zusammenfließen.« 136 »... das engste Einvernehmen unter sich zu pflegen und sich gegenseitig auf dem kürzesten Wege alle ihren Wirkungskreis berührenden Wahrnehmungen, Ereignisse und Verfügungen mit­zuteilen«. 137 Aller Wahrscheinlichkeit nach ein Konzept, vielleicht eine Abschrift desselben. Auf dem Schriftstück befindet sich keinerlei Unterschrift und keinerlei Vermerk, der auf seine Expedie­rung hinweisen würde. 138 Noch ein weiteres Statut aus dem Jahre 1868 bezeichnet den Vorsitz im Ministerrat als separate Funktion des Reichskanzlers: der »Reichskanzler, welcher im Reichsminister­rathe den Vorsitz führt« {HHSta. Min. d. Äuß. Pol. Arch. Karton rot 558, Konv. 1, fol. 6). 139 Von den unzähligen Varianten einige Beispiele: Am 19. Juni 1875 adressiert das Rei^hs­kriegsministerium seine Zuschrift folgendermaßen : »Seiner des Herrn K. K. wirklich geheimen Rates, Vorsitzender im gemeinsamen Ministerrate, Ministem des kaiserlichen Hauses und des Äußeren etc . . . etc . . ., Julius Grafen Andrássy von Csik-Szent-Kiraly und Krasznahorka Excellenz« (HHSta. Min. d. Äuß. Pol. Arch. Delegations-Akten, Karton rot 566, fol. 25). Am 13. August desselben Jahres adressiert ebenfalls das Kriegsministerium folgendermaßen: »Seiner des Herrn Kaiserlich und Königlich wirklichen geheimen Rates, General Majors und gemeinsamen Minister Praesidenten usw. . .., Graf Julius Andrássy Excellenz« (ebd. fol. 204). Die Zuschrift des Kriegsministeriums vom 15. April 1899 ist gerichtet »an Seine Excellenz den Herrn k. und k. wirklichen Geheimen Rat und Kämmerer Agenor Graf Goluchowski ... Minister des kaiserlichen und königlichen Hauses und des Äußern, Vorsitzender im gemein­samen Ministerrate« usw. 140 Die Abgrenzung des Wirkungsbereichs der Ministerien bezweckt der Vortrag des Mi­nisterpräsidenten Fürst Schwarzenberg vom 9. Januar 1852. Doch erst zur Zeit der Minister­präsidentschaft Buols, am 12. April 1852 genehmigte der Kaiser die Regelung des Aufgaben­kreises der einzelnen Ministerien. Im § 6 des »Besonderer Wirkungskreis des K.K. Ministeriums des Kaiserlichen Hauses« werden die Agenden dieses Ministeriums in 6 Paragraphen zusam­mengefaßt. Seine Hauptaufgabe ist (nach § 2) »die Rechte des Kaiserhauses und der Aller­höchsten Familie zu wahren und zu vertreten«. Das Statut »Besonderer Wirkungskreis des k.k. Ministeriums des Äußern« umfaßt 16 Paragraphen. In ihm werden die im engeren Sinne genommenen Obliegenheiten, die tägliche »Kleinarbeit« des Ministers des Äußern, richtiger des Ministeriums des Äußern aufgezählt. Dieses Statut ist für den Geschichtschreiber des Außenministeriums eine unentbehrliche Quelle, vom Gesichtspunkt unserer Untersuchungen besagt es nichts Wesentliches (HHSta. Min. d. Äuß. F. 4. Generalia. Karton rot 399, Konv. 9,

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