Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)

Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges

in Ihrem Amte als Minister des Kaiserlichen Hauses und des Äußern zu meinem Reichskanzler ernenne, haben Sie bis zu dem Zeitpunkte, wo die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ländern Meiner ungarischen Krone und Meiner übrigen Königreiche und Länder endgültig geregelt sein werden, das seither Ihnen übertragene Präsidium des Ministerrates fortzuführen. Zugleich ermächtige Ich Sie jedoch, Mir einen Stellvertreter für die Ausübung letztgedachter Funktion in Vorschlag zu bringen.« (Ebd. fol. 10.) 116 Gróf Andrássy Gyula élete és kora (Leben und Zeitalter des Grafen Gyula Andrássy). Budapest 1910, Bd. I, S. 363-364. 117 HHSta. Min. d. Äuß. F. 4. Generalia. Karton rot 399, Konv. 2, Umschlag 9, fol. 18-19: Vortrag Buol-Schauensteins vom 15. Okt. 1855, die Resolution des Herrschers datiert vom 21. Oktober 1855. 118 Siehe unter anderem weiter oben auf S. 29 die Besprechung des im Zusammenhang mit der Ernennung Goluchowskis im Parlament entstandenen Sturmes und der im Laufe desselben gemachten Äußerungen. 119 HHSta. Min. d. Äuß. F. 4. Generalia. Karton rot, Umschlag 9, fol. 47-52. 120 ». . . diese Behörde war, bestimmten kaiserlichen Aussprüchen zufolge keine Hof­stelle . . .« (ebd.). 121 ». . . die Staatskanzlei nur mehr die einzige Behörde sei, welcher die durch kaiserliche Resolutionen sanctionirte, exceptionelle Stellung noch gebühre, und umsomehr gebühren müsse, als sie fortfährt, nicht blos Ministerium des Äußern, sondern auch des Kaisers und seines Hauses Kanzlei zu sein« (ebd.). 122 Selbst einfache Ernennungen erfolgten unter Beachtung der vom Fürsten Schwarzenberg bestimmten Formen und Benennungen. So wurde z.B. am 1. Febr. 1849 der Freiherr von Werner »zum Unterstaatssekretär bei der Staatskanzlei (Ministerium des Äußern und des Kaiserlichen Hauses)« ernannt. (Ebd.) 123 Die Angelegenheit, die diese Debatte auslöste, will ich hier nicht eingehender behandeln, da ihr eigentlich bloß Titel- und Gehaltsprobleme von untergeordneter Bedeutung zugrunde­liegen. Mit solchen Problemen illustrierte auch Fürst Schwarzenberg seinen Standpunkt. In seiner obenerwähnten Zuschrift besagt er, daß S. Majestät keinesfalls die Absicht habe, »die Staatskanzlei als nicht mehr bestehend zu betrachten oder es von den bei derselben bisher üblich gewesenen Benennungen abkommen zu lassen, geht daraus hervor, daß S.M. mit a.h. Entschließung vom 1. Jänner 1849 den Freiherrn von Werner zum Unterstaatssekretär bei der Staatskanzlei (Ministerium des Äußern und des kaiserlichen Hauses) und mit der a.h. Ent­schließung vom 12. Februar 1849 die Freiherrn von Pflügl und Meyrenburg zu Hof- und Ministerialräthen, den gewesenen Hofsecretär von Hammer aber zum Staatskanzleirath . .. zu ernennen, geruht haben«. Wie wir gesehen haben, verweist Schwarzenberg auf die Dupli­zität des Amtes des Staatskanzlers nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft. Ich möchte hier darauf aufmerksam machen — worüber auch noch später ge­sprochen werden soll — , daß die Verknüpfung des Amtes des Staatskanzlers bzw. des Ministers des Äußern mit dem Amte des Ministers des Kaisers und des kaiserlichen Hauses ein charak­teristischer Überrest des feudalen Absolutismus war. Inwieweit sich die letzten Außenminister der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (Berchtold, Burián und Czernin) mit der Verwal­tung der Güter des kaiserlichen Hauses beschäftigt hatten, soll hier nicht untersucht wer­den. Tatsache ist, daß bis zum Zusammenbruch der Habsburgmonarchie in ihrem Titel der Ausdruck »Minister des kaiserlichen Hauses« beibehalten wurde. 124 F. Walter: Die österreichische Zentralverwaltung. II. Abtg. 1. Band, 2. Halbband, 2. Teil. Wien 1956, S. 203 ff. Wenn sich der Leser über die Beziehungen der die Außenpolitik len­kenden Organe zu anderen Organen der habsburgischen Staatsverwaltung informieren will, so geben die vorhergehenden Abschnitte des erwähnten Bandes Aufschluß. Hier kann ich nicht einmal auf kurze auszugsweise Besprechung dieser Zusammenhänge eingehen. • 125 Bezüglich Colloredo siehe Walter, a.a.O. S. 36, 42 und 211, bezüglich Metternich S. 214. 126 Allerhöchstes Handschreiben vom 12. November 1866: »unter Anweisung in dieser Eigenschaft des ersten Platzes unter den Mitgliedern des Ministerrates«. HHSta. Min. d. Äuß. F.4. Generalia. Karton rot 399, Konv. 2, fol. 9.

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