Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)

Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges

der einzelnen Länder einmischen, wurde derart scharf schon von der ungarischen staats­rechtlichen Auffassung formuliert. S. K. Kmety: A magyar közjog tankönyve (Lehrbuch des ungarischen Staatsrechts). Budapest 1911, 5. Aufl. S. 516. Der diesbezügliche Paragraph (§ 37) des ungarischen Ausgleichsgesetzes (Ges. Art. XII. v. J. 1867) lautet folgendermaßen: »In den Wirkungsbereich dieser Delegationen können nur die Gegenstände gehören, die in diesem Beschluss als gemeinsame Angelegenheiten ausdrücklich den Delegationen zugewiesen werden. Die Delegationen können in ihren Verfügungen darüber nicht hinausgehen und können sich nicht in Angelegenheiten einmengen, die dem ungarischen Parlament und der ungari­schen Regierung vorbehalten sind A (Hervorhebungen von mir — M.K.) Das österreichische Gesetz (Ges. vom 21. Dez. 1867) formuliert im ersten Teil des entsprechenden Paragraphen (§ 13) den Verhandlungsbereich der Delegationen nicht ausschließend, auch im zweiten Teil wird nicht konkret hervorgehoben, daß sich die Delegationen nicht in die Angelegenheiten der einzelnen Parlamente und Ministerien einmengen dürfen, die Rechtssphäre der Delegatio­nen wird negativ nur im allgemeinen abgegrenzt. »Der Wirkungskreis der Delegationen umfaßt alle Gegenstände, welche die gemeinsamen Angelegenheiten betreffen. Andere Gegenstände sind von der Wirksamkeit der Delegationen ausgeschlossen.« (Hervorhebungen von mir - M.K.) 66 Der ungarische Ministerpräsident Andrássy beantragt in seiner an den Reichskanzler und Minister am kaiserlichen Hoflager und des Äußern Beust am 13. August 1868 gerichteten Zuschrift (HHSta. Min. d. Äuß. Pol. Arch. Delegations-Akten, Karton rot 563, fol. 245 ff.), die erste Session der Delegationen nach Budapest einzuberufen, um auch dadurch »diese Institution, die sich in das ungarische Staatsrecht und in das Vertrauen des Volkes erst allmälig einzuleben haben wird, besonders in der ersten Zeit dem Lande erwünscht erscheinen zu las­sen«. Über die Formalitäten bei Einberufung der Delegationen, die im wesentlichen bis zum Zusammenbruch der Monarchie unverändert geblieben sind, siehe den Erlaß, den Franz Joseph auf Antrag des Reichskanzlers Beust am 11. Januar 1868 an den ungarischen Minister­präsidenten Andrássy und an den österreichischen Ministerpräsidenten Auersperg gerichtet hat: HHSta. Min. d. Äuß. Pol. Arch. Delegations-Akten, Karton rot 563, fol. 30—31. — Zeitpunkt und Tagesordnung der Delegationssessionen wurden vom Reichskanzler (bzw. dem gemeinsamen Minister des Äußern) stets im Einvernehmen mit den Regierungen der einzelnen Länder bzw. den übrigen gemeinsamen Ministern bestimmt. Bezüglich der für den 12. November 1868 einzuberufenden Session der Delegationen spricht der Kanzler Beust bereits vom Gebrauch: »In formeller Beziehung dürfte sich die Einhaltung des bei der ersten Einberufung der Delegationen stattgefundenen Vorganges empfehlen .. .« (ebd. fol. 268 — 271). Ebenso im Jahre 1870: »In formeller Beziehung dürfte es angezeigt sein, bei der Ein­berufung und Eröffnung beider Delegationen wieder den im Vorjahre beobachteten Vorgang einzuhalten.« (Ebd. fol. 47—50.) 67 § 41 des ungarischen Gesetzes: »Das auf diese Weise festgestellte Budget kann von den einzelnen Ländern nicht mehr behandelt werden . . .« Im österreichischen Gesetz wird hier­über detailliert und in bestimmter Form nicht gesprochen. »Da die Budget-Debatten unstreitig die wichtigsten Momente der legislativen Tätigkeit bilden«, schreibt Andrássy unter Nr. 322/ ME im Jahre 1869 an Beust, »so glaubt das ungarische Ministerium ein besonderes Gewicht darauf legen zu sollen, daß dieselben, indem sie alle Detailfragen der Gesamt-Administration berühren, sowohl im Reichstage, als auch in der Delegation in einer dem Zwecke entsprechen­den Weise stattfinden, und dies umsomehr, als die konstitutionelle Lebensfähigkeit der Institu­tion der Delegationen erst bei Festsetzung und genauer Beobachtung eines gewissen Systems an den Tag treten wird« (ebd. fol. 36—37. Hervorhebung von mir — M.K.). Die Ordnung aber erforderte, daß die Delegationen bereits im Monat Januar zusammentraten und das Budget rechtzeitig bestimmten. So wird es den Parlamenten beider Länder ermöglicht, das Budget für das kommende Jahr schon im Februar oder März zu behandeln und zu votieren. Die Ordnung hätte natürlich auch erfordert, daß die Delegationen den Budgetvoranschlag recht­zeitig erhielten und dann gut vorbereitet zu demselben meritorisch Stellung nehmen konnten. Es ist kein Zufall, daß dies in den seltensten Fällen geschehen ist. Das ist eine Erscheinung der unklaren, zweideutigen Politik des Ausgleichs, die die parlamentarische Form der Erledi­gung der gemeinsamen Angelegenheiten von Anfang an nicht ernst genommen hatte. Der

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