Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)
Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges
39 Kónyi, a.a.O. S. 333. 40 G. Várady schrieb in seinen ^Országgyűlési Leveleké (Briefe aus dem Parlament) am 24. Mai 1866: »Bald . . . wird auch die Frage der so oft erwähnten 'Delegationen' aufs Tapet kommen . . .« Auch die Zeitgenossen fühlten, daß die scheinparlamentarische Institution, die berufen war, das gemeinsame Parlament der gemeinsamen Monarchie zu ersetzen, die Dele gationen, den Eckpfeiler des Ausgleichswerkes bilden. Im weiteren werden österreichische Ansichten und das österreichische Gesetz zitiert. Aus diesen ist ersichtlich, daß auch in Zisleithanien die Frage so gesehen wurde. 41 Kónyi, a.a.O. S. 530 (Hervorhebung von mir — M. K.). 42 Ich möchte mich auch hier auf Feststellung des vorhergehenden Abschnitts über den sich in erster Linie mit Struktur und Oberflächenerscheinungen befassenden Charakter der einführenden Studie berufen. Hier werden Tatsachen der geschichtlichen Entwicklung in Betracht gezogen, die Ausfluß der wirtschaftlichen Grundlage sind: wenn ich daher kausale Zusammenhänge feststelle, verweisen diese Zusammenhänge auf die Verbindung von Erschei nungen auf der Oberfläche. Mit dem Zweck, in den Zusammenhängen der staatlichen Struktur die zur Bewertung des gemeinsamen Ministerrates und seiner Protokolle aus den Hilfs wissenschaften der Geschichte (bis hinab zu den aktenkundlichen Beziehungen) heraus notwendigen geschichtlichen Elemente zu finden. 43 Ebd. S. 531. 44 Ebd. S. 532. 45 Ebd. S. 532 (nach dem Tagebuch Menyhért Lónyays). — Andrássy, dem Deák seine Vorstellungen detailliert auseinandergesetzt hatte, bezog sich im Laufe seiner Argumentation wiederholt darauf, daß sich durch gemeinsame Abstimmungen die Gefahr erhöhe, daß aus den Delegationen ein Reichsparlament werde: »Ich befürchte, daß im Falle, daß die 40 Deut schen zusammenstehen, es nur eines einzigen Ungarn bedürfe, und wir geraten in Minderheit. Die Kroaten befinden sich in unseren Reihen, und es hängt von ihnen ab, ob sie uns in die Minderheit geraten lassen.« (Ebd. S. 547.) Schließlich nahm Andrássy von seiner Auffassung Abstand. 46 Ebd. S. 547. 47 Ja beim Endausgang, an der Schwelle des Weltkrieges hat der Minister des Äußern in seinem Wirkungsbereich eine Macht repräsentiert, die selbst die Spitzenregierung absorbiert hatte. 48 Ebd. S. 537. 49 Nyáry hat — laut Lónyay (ebd. S. 540) — die Sache auch beim Namen genannt, als er erklärte: »Eine Entscheidung durch Majoritätsbeschluß würde sie (d.h. die Delegationen) zum Reichsparlament machen.« 50 Den in Minderheit gebliebenen Antrag der TiszaFraktion s. bei Kónyi, a.a.O. S. 564—570. 51 Im vorangehenden habe ich auf S. 108, in der Anmerkung 37 Meinungen von Reichsrats abgeordneten zitiert, wonach sie bei der Behandlung ihres eigenen Ausgleichsgesetzes — da das ungarische Ausgleichsgesetz bereits die Sanktionierung erhalten hatte — in einer Zwangslage waren. 52 Das sagte Plener (Kónyi, a.a.O. Bd. V, S. 285); laut Mende ist die Form unzulänglich (ebd. S. 287). Der Abgeordnete Skene (Mähren) meinte: ». . . so ist es eben gar nichts Anderes, als die ungarische Herrschaft verquickt mit dem alten Absolutismus« (Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes, a.a.O. S. 1335. Hervor hebungen von mir — M. K.). Der Abgeordnete Pratobevera hegte ebenfalls alle bezüglich der Delegationen vorgebrachten Befürchtungen (ebd. S. 1338—1339). Selbst der Reichs kanzler, Baron Beust, hielt die Institution der Delegationen nicht für ein Ideal parlamentari scher Vollkommenheit (ebd. S. 1465—1467). 53 Klar wurde dieser Standpunkt der ungarischen staatsrechtlichen Auffassung im Lehr buch von O. Eöttevényi Nagy: Osztrák közjog (Österreichisches Staatsrecht). Budapest 1913 formuliert. Hiernach (S. 224 ff.) erklärt der diesbezügliche Abschnitt des österreichischen Ausgleichsgesetzes (§ 6 des Ges. vom 21. Dez. 1867) die Delegationen ausdrücklich für eine gesetzgebende Körperschaft, indem er besagt, daß die Delegationen von den legislatorischen Rechten der Parlamente der beiden Reichshälften jene ausüben, die sich auf die gemeinsamen