Iványi Emma: Magyar minisztertanácsi jegyzőkönyvek az első világháború korából 1914–1918 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 8. Budapest, 1960)
1915. év
2. In Anbetracht des grossen Zuwachses, welches Österreich durch die Angliederung Polens erhält, wäre die Frage Bosniens und der Rerzegovina auf Basis der historischen Rechte Ungarns zu regeln und es wären diese Länder an die ungarische heilige Krone anzugliedern. Ebenso wäre ein schmales Territorium an der Meeresküste westlich von Fiume an Ungarn abzutreten, um die Entwicklung der genannten Hafenstadt zu ermöglichen. Schliesslich wäre es Ungarn anheimzustellen, das Königreich Dalmatien an die ungarische heilige Krone anzugliedern. Hie kgl. ung. Regierung bittet die diesbezügliche Einwilligung der k. k. österreichischen Regierung und würde sich vorbehalten, diese Frage noch einem näheren Studium zu unterziehen und sich diesbezüglich während der Kriegsdauer endgültig zu äussern. 3. Bezüglich der materiellen Folgen der erwähnten territorialen Veränderungen wäre vorerst festzusetzen, dass die Angliederung Bosniens und der Herzegovina, sowie Dalmatiens bei der Bestimmung der nächsten Quote nicht in Anbetracht kommen könnte, da es ja allgemein bekannt ist, dass diese Länder nicht nur keinen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten leisten können, sondern im Bezug auf ihre eigene Verwaltungs- und Investitionsbedürfnisse passive Länder sind, so dass ihr Erwerb nicht eine Stärkung, sondern eine Schwächung der ungarischen Staatsfinanzen bedeutet. Das Königreich Polen hingegen wäre ein ganz eminenter Zuwachs an wirtschaftlicher Kraft für Österreich, welches sowohl beim Tragen der Lasten des jetzigen Krieges, wie bei Festsetzung der Quote für die Zukunft vollauf gewürdigt werden müsste. Bezüglich der Kriegslasten müsste aus der gesammten Summe des Mobilisierungskredites eine Summe ausgeschaltet werden, welche dieselbe Kapitalslast auf die Kopfzahl der Bevölkerung Polens bedeutet, als die am 1-ten Juli 1914. bestehende Schuldenlast für die Bevölkerung beider Staaten der Monarchie. Der zurückbleibende Teil des Mobibilisierungskredites müsste nach Abzug der Kriegsentschädigung im Verhältnis der nach Angliederung RussischPolens resultierenden Quote auf das vergrösserte Österreich und auf Ungarn verteilt werden. Es hätte folglich eine neue Abrechnung zwischen den beiden Staaten der Monarchie über die bisher im jetzigen Quoten Verhältnis getragenen Kriegskosten zu erfolgen. Die in Folge der Angliederung Congress-Polens an der Quote zu erfolgende Verschiebung wäre ganz unabhängig von der Festsetzung der auf das jetzige Gebiet der beiden Staaten zu entfallenden Quete zu bestimmen. Die Quote Österreichs und Ungarns wäre auf Basis des jetzigen Territorialzustandes für die nächste Periode ohne Rücksicht auf die Anwerbung Polens festzusetzen und ganz unabhängig von dieser Arbeit diejenige Perzentualziffer zu berechnen, welche das Verhältnis der wirtschaftlichen Kräfte Polens zur gesamten wirtschaftlichen Kraft beider Staaten der Monarchie zum Ausdrucke bringt. Diese Ziffer wäre dann als Zusatz der österreichischen Quote zuzuschlagen. Dieses Calcul wäre auf Basis der für die Beurteilung des Volksreichstums und der wirtschaftlichen Hilfsquellen eines Landes ausschlaggebenden Momente durchzuführen, wobei schon jetzt als eine natürliche Folge des grösseren Reichtums des Landes vereinbart werden müsste, dass die Verhältniszahl der wirtschaftlichen Kraft und folglich der Beitragsleistung Polens zu den gemeinsamen Auslagen ein wesentlich höherer sei, als das Verhältnis der Bevölkerungszahl.