Judák Margit: A szombathelyi római katolikus egyházmegye anyakönyveinek mikrofilmjei az Országos Levéltár Filmtárában : Tematikai konspektus (Levéltári leltárak 60. Budapest, 1973)

den, in den zuständigen Komitatsarchiven verwahrten Abschriften er­gänzt. Die Ergänzung war im allgemeinen vom Jahre 1828 an, aus den in der Verwahrung des Komitatsarchivs Vas und des Komitatsarchivs Zala be­2/ findlichen Abschriften möglich. Die Ergänzungen wurden in Noten ver­merkt. Aus jenen Jahren, bei denen in Anmerkung "fehlt" zu lesen ist, blieben keine Kirchenbücher erhalten, sowohl die Urschriften, wie auch die Ab­schrifte wurden infolge von Kriegsgeschehen oder aus anderen Gründen vernichtet, bestenfalls sind sie unbekannten Ortes verborgen. Im Falle von innerhalb eines Bandes fehlenden Jahren - wo von einer Vernichtung des Materials nachweisbar nicht die Rede sein konnte - haben wir in der Anmerkung den Text "Eintragungen aus dem Jahre... fehlen" angewandt. Sämtliche fehlenden Jahre haben wir dort nicht einzeln angeführt, wo deren Zahl mehr als drei bis vier, nicht aufeinander folgende Jahre war. In solchen Fällen wurde in der Anmerkung vermerkt, dass die Ein­tragungen nicht fortlaufend sind. Innerhalb der Bände haben wir nur fehlende Jahre berücksichtigt, kleinere Zeiteinheiten nicht. In diesem Teil sind als selbständige Archiveinheiten /Bestände/ jene Pfarren der sich auch derzeit auf ungarischem Gebiet befindlichen Ort­schaften verzeichnet, die in der Zeit vor dem 1. Oktober 1895 über Kirchenbücher verfügt haben. Die in den Kirchenbücher einzelner Pfarren vorkommenden benachbarten bzw. umgebenden Ortschaften wurden vermerkt: wenn die auf die dortigen Bewohner bezüglichen Eintragungen - zumindest in einzelnen Jahren - innerhalb des Bandes entnommen figurierten; wenn sie im Zeitpunkt vor oder nach ihres Vorkommens über eine selbstän­dige Pfarre verfügten; wenn wohl die Eintragungen nur sporadisch erscheinen, die Ortschaften aber heute verwaltungsmässig selbständig sind, oder im Jahre 1895 selb­ständig waren. In Fällen, wo es sich später oder früher um Ortschaften mit selbständi­gen Pfarren gehandelt hat, wiesen wir bei der selbständigen Pfarre auf den früheren bzw. späteren Erscheinungsort oder auf die Erscheinungs­2// Der G.A. XXIII. v. Jahre 1827 ordnete die Führung der Kirchen­bücher in zwei Exemplaren an, und verfügte gleichzeitig über die obligatorische Hinterlegung der Abschriften im Archiv der Munizipien.

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