Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.

Otto H. Stowasser: Das Archiv der Herzoge von Österreich. Eine Studie zur Überlieferungsgeschichte der habsburgischen Urkunden

34 Otto H. Stowasser. Begonnen hat er diese zweite Ordnungsarbeit an den niederöster­reichischen Archivalien, wie gesagt, im Jahre 1527. Schon am 4. De­zember 1526 wurde die Innsbrucker Eegierung davon verständigt, daß dem mit der Ordnung des dortigen Archivs betrauten Putsch durch Ferdinand auch die endgültige Ordnung der niederösterreichischen Ur­kundenschätze übertragen sei.') Doch kam die Eegierung, da sie Putsch zunächst nicht entbehren zu können meinte, um einen Aufschub bis Lichtmeß 1527 ein und schlug vor, daß man »mitler zeit die cassten zu den briefen machen liesse, wie gedachter Putsch, als er unns bericht, die zu machen vor seinem abschid hingst zu Wienn angeben hat«.2) Die niederösterreichische Eegierung stimmte diesem Vorschlag am 22. De­zember 1526 zu.3) Wir erfahren daraus auch, daß Putsch von der Neu­ordnung wußte, ehe der Befehl an ihn erging, hatte er doch bei seinem letzten Aufenthalt in Wien Anweisung für die Einrichtung der Urkunden­kasten gegeben. Und wenn wir nicht irren, war Putsch selbst der Ver­anlasser. Es wäre ja leicht zu verstehen, daß ihm während seiner an­dauernden Ordnungsarbeiten in Innsbruck und seiner gelegentlichen Archivfahrten in die niederösterreichischen Lande der Gedanke kam, gleich das gesamte Material unter einem in Ordnung zu bringen. Wir haben dafür auch einen Anhaltspunkt. Denn in dem von ihm angelegten Wiener Bepertorium findet sich4) folgender Eintrag: »Zusamengepunden schrillten unnd ratschläg betreffend Wilhelm Putschen registratur der schaczbrief. 1527.« Diese Eatschläge — der Faszikel ist leider nicht auf­zufinden gewesen — werden wohl, modern gesprochen, die Denkschrift gewesen sein, die Wilhelm Putsch für die nötigen Ordnungsarbeiten an dem Gesamtarchiv überreichte. Die Jahrzahl 1527 setzt, wenn man sich so genau an sie halten will, obwohl sie für die einzelnen Stücke des Fas­zikels durchaus nicht bindend sein muß, wie uns die praktische Erfahrung lehrt, diese mutmaßliche Denkschrift allerdings später an als den Ent­schluß Ferdinands, diese Arbeiten in Angriff nehmen zu lassen. Daran steen, das die registratur der schaczbrief zu Insprukh seinenthalben nunmer verricht und unser Öberösterreichische regierung sonst ausserhalb seiner person mit seeretarien genuegsamblieh versehen, so wellen wir ine desselben diensts bey bemelter unser ober­österreichischen regierung genediglieh erlassen und in die begert neubestallung bey unserer niederösterreiehischen earner, also das ime jarlieh 52 guldin Reiniseh zu wart- und dienstgelt und wann er zu Wienn gebraucht des tags 20 und außerhalb Wienn das gewondlich liffergellt des tags 40 kreutzer gegeben, und wann er zu Wienn oder ausserhalb Wienn gebraucht, das ime dieselb zeit ain jeden tag an seinem jar- lichen wartgellt der 52 guldin zwen patzen abgetzogen werden, genediglieh bewilligt haben .............Geben Genndt den dreitzehenden Aprilis anno etc. im viertzigisten. t ) Innsbruck, Von der K. M. 1523—1526, fol. 450, Beilage Nr. 6. 2) Innsbruck, An die K. M. Lib. 2 (1526), fol. 402'. 1526, Dezember 14. 3) Innsbruck, Von der K. M. 1523—1526, fol. 461. 4) IV, 179. Das Repertorium umfaßt vier Bände und einen Indexband.

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