Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.

Otto H. Stowasser: Das Archiv der Herzoge von Österreich. Eine Studie zur Überlieferungsgeschichte der habsburgischen Urkunden

26 Otto H. Stowasser. weil eben diese nur der Niederschlag jener und beide nur ein Teil der Verwaltungsgeschichte sind. Eine allgemeine Darstellung des Kanziei- und Urkundenwesens der Herzoge von Österreich, welche ich vothabe und zu der auch diese Studie nur eine Vorarbeit ist, wird hier gewiß noch manchen Zusammenhang aufzeigen. Für den Zweck, den ich jetzt verfolge, genügt die obige Feststellung. Wir sehen dann später die steirischen und tirolischen Herzoge wegen des Besitzes von Archivalien in Zwist geraten und ich habe be­reits früher darauf hingewiesen, daß 1435 in dieser Frage eine Be­reinigung angebahnt wurde. *) Denn damals lieferte Friedrich IV. an seinen steirischen Vetter Friedrich V. bezeichnenderweise fast die Summe der aus der Zeit vor 1379 entstandenen Begister aus, soweit dieselben er­halten oder doch nachweisbar sind. Das ist, wie mir scheinen will, doch ein Beleg dafür, daß irgend welche Verschiebungen auch der niederöster­reichischen Archivschätze1 2 3) stattgefunden hatten, wenn vielleicht auch nicht auf Grund einer oft vorgesehenen planmäßigen Teilung, sondern nur dadurch, daß seit 1379 die Archivalien fortlaufend »gehanndelt«, d. h. durch den Zufall verschoben wurden. Wie die Dinge aber nun liegen, dürfen wir uns gleichwohl für berechtigt halten, um 1435, wie eine Dreiteilung der Kanzlei, auch eine solche der archivalischen Schätze des Hauses Habsburg anzunehmen, deren nähere Umrisse uns freilich nicht deutlich erkennbar sind. Eine neuerliche Gefahr brachte das Aussterben der Albrechtiner mit dem Tode des Königs Ladislaus und der anschließende Hader der Habsburger um sein Erbe mit sich. Bekanntlich einigten sich Fried­rich V. (III.) und sein Bruder Albrecht VI. mit Vertrag vom 21. Au­gust 1458:t) auf eine Teilung, nach der Albrecht VI. die Regierung im Lande ob der Enns zufallen sollte. Bezüglich der angefallenen Ar­chivalien aber bestimmte der Vertrag folgendes: Waz auch brief urkund privilegia freyhait, das fürstenthumb Österreich berürend, in dem sagrer zu Wienn ligend, die sullen daselbs zu Wienn unverruckt bleyben zu gemaynem gebrauch der fürsten und des furstenthumbs Österreich. Die beiden Brüder einigten sich also auf ein Gesamtanrecht, wohl weil man ein neuerliches Auseinanderreißen im eigenen Interesse lieber vermeiden 1) S. 20, Anm. 9. Vgl. Chmel, Materialien Ib, 30—32, 10, 11, 13. Schon berührt von Winter, Die Gründung des Haus-, Hof- und Staatsarchivs, S. 10, Anm. 2, u. S. 9, Anm. 3. Vgl. auch »Unsere iungen herrn herezog Frideriehs anttwurtt«. Staats­archiv, Fridericiana, Fasz. 10, ohne Datum, sowie die beiden Gedenkzetteln für den Wähinger, Neidegger und Dyepperskircher einer- und den von Stoffel, von Kreyg und Konrad von Wähingen in der gleichen Angelegenheit anderseits. Ebenda, ohne Datum. 2) Vgl. S. 41, Anm. 1. 3) Or. Staatsarchiv; vgl. Zeißberg, a. a. 0. S. 151 f.

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