Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.

Otto H. Stowasser: Das Archiv der Herzoge von Österreich. Eine Studie zur Überlieferungsgeschichte der habsburgischen Urkunden

Das Archiv der Herzoge von Österreich. 23 daß Splitter da und dort beruhten, wie etwa jener Bestand im Schlosse zu Baden im Argau, den schon zu Leopolds III. Zeiten ein Meister Bii- diger aufnahm, der also im Besitze der Leopoldiner war; ein Grundstock lag doch ungeteilt in Wien. Und wenn wir nicht irren, dann gingen eben die Teilungsansprüche von 1411 nicht nur auf die Heimholung der unter den gemeinsamen Verwaltungen seit 1395 entstandenen und wechsel­seitig vorenthaltenen Archivalien, sondern auf die prinzipielle Aufteilung des ganzen Archivs. König Sigmund hat dem zugestimmt und so dürfen wir theoretisch das Jahr 1411 als den Zeitpunkt der Archivteilung be­trachten, wollen dabei aber nicht vergessen, daß sich naturgemäß bei den einzelnen Kanzleien — es waren eben seither drei — bereits wieder Archive gebildet oder, moderner gesprochen, Begistraturen angesammelt hatten, die man auf solche Weise für die vorangehende Zeit ergänzen mochte. Über die Art der geplanten Aufteilung werden wir durch den Schiedspruch hinreichend unterrichtet. Man einigte sich ja auf gegen­seitige Auslieferung der Archivalien, die »in und iren landen zugehören«. Das Prinzip der Territorialität sollte also über das Schicksal des Archivs entscheiden; das ist, im Geiste der Zeit erfaßt, ganz selbstverständlich, so ungenügend und für die Wissenschaft verhängnisvoll uns das heute auch erscheinen mag. Wir wissen nicht, was im einzelnen weiter geschah. Doch kam zufolge des Widerstrebens, das Herzog Ernst gegen König Sigmunds Schiedspruch von Anfang hegte, eine rechte Einigung nicht zustande, obzwar er sich 1417 zur Ausführung verpflichtet hatte1), auch in der Frage des Archivs nicht. Das beweist der Vertrag vom 28. Oktober 14232 3), 1) Item von des sagrer wegen, das sol vollfürt und ausgetragen werden nach innhaltung unsers herren n. des kunigs awssprueh angevSrd; so sullen und wellen wir im antwurtten und geben all saezpücher, brief und ander ding, die in sein eanezley gehörnt und die wir innehaben ungevSrlieh, wenn er des an uns begert auch nach innhaltung des egenanten ausspruchs. Urkunde Ernsts vom 15. Juni 1417. Hs. Böhm, 13, f. 53. Die Gegenurkunde Albrechts enthält die gleiche Bestimmung zu Lasten des Herzogs Ernst. Sie ist gedruckt bei Kurz, Österreich unter König Albrecht II, Bd. 2, S. 313 ff. sc. 316. Liehnowsky-Birk V, 1719 und 1720. 3) Zwei Originale im Staatsarchiv. Die betreffende Stelle in dem für Herzog Ernst bestimmten Exemplare lautet: Item von der register und brief wegen, die der vorgenant unser vetter an uns vordert, und auch von der register und brief wegen, so wir an in vordem, ist beredt und getaidingt, was wir sölieher register und brief inn- haben, die im und sein brúder herezog Eridreichen und iren landen zugepüren, als die vormalen von den iren und den unsern auzgesucht und zusamen gelegt und ver- petsehdt sind, daz wir in die ubergeben und antwurtten sullen, doch also, daz si uns und unser erben für sich und ir erben darumb versorgen mit iren brieven, daz wir hinfür an Zuspruch beleiben. Zu geleicher weis sullen wir si hinengegen versorgen, was si uns sölieher register und brief, die si innhaben, antwurttent und die uns und unsern landen zugehörent.

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