Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.

P. Sebastian Mayr: Instruktion zur Ordnung der Pfarrarchive

Instruktion zur Ordnung der Pfarrarchive. 3 ein älteres Datum trägt als den 1. Jänner 1850, dem Archive einzuver­leiben ist, alles Jüngere aber seinen Platz in der Begistratur hat. Gegen­stände älteren Datums, die aber über den 1. Jänner 1850 herübergreifen, wie etwa Akten über länger dauernde Verhandlungen, sind, damit Zu­sammengehöriges nicht zerrissen werde, dem Archive einzuverleiben. Wo Archiv und Begistratur bereits geschieden sind, diese aber Gegenstände enthält, die ein älteres Datum tragen als den 1. Jänner 1850, sind diese älteren Gegenstände aus der Begistratur auszuscheiden und in das Archiv zu übertragen. § 3. Archivgruppen. Urkunden, Akten, Bücher, Karten und Pläne sind ihrer äußeren Form nach so verschieden, daß sie, von ihrem inneren Wert ganz ab­gesehen, eine verschiedene Behandlung und Art der Aufbewahrung ver­langen; daher zerfallen die Bestände eines jeden Archivs in folgende Gruppen: 1. Urkunden. 2. Handschriften in Buchform (Codices). 3. Akten. 4. Andere Archivgegenstände. 1 1. Urkunden. Eine Urkunde ist ein schriftliches Zeugnis über einen Vorgang rechtlicher Natur, das unter Beobachtung bestimmter Formen abgefaßt ist, die geeignet sind, es zu beglaubigen, ihm Beweiskraft zu geben. So sehr auch die Form der Urkunden nach Ort. Zeit und Gepflogenheit ge­wechselt hat, kommen doch jeder Urkunde die folgenden formellen Merk­male zu: die Urkunde nennt den Aussteller, d. h. denjenigen, nach dessen Willen der rechtliche Vorgang erfolgt ist; sie nennt den Empfänger, d. h. denjenigen, in dessen Interesse der rechtliche Vorgang erfolgt ist; sie verzeichnet diesen rechtlichen Vorgang; endlich wird der Urkunde durch die angefügte Beglaubigung, sei es durch Siegel, durch Namhaft­machung der Zeugen oder durch die Unterschrift des Ausstellers und der Zeugen, die Natur eines Zeugnisses aufgeprägt. Urkunden beziehen sich keineswegs nur auf materielle Bechte, wie Kaufs-, Tausch-, Schenkungs-, Stiftungsurkunden und Testamente; auch BechtsVorgänge ideeller Natur werden durch Urkunden bezeugt. Ein päpstliches Breve z. B., mit welchem dem Vorstand eines geistlichen Hauses ein höherer Bang und die damit verbundenen Insignien ver­liehen werden, Gnaden- und Ablaßbriefe usw. sind als Urkunden an­zusehen. 1

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