Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.

P. Sebastian Mayr: Instruktion zur Ordnung der Pfarrarchive

14 P. Sebastian Mayr. § 13. Aufbewahrung der Archivalien, Pflege des Archivs nach der Ordnung, Ausleihen der Archivalien. Die Archivbestände sind an einem trockenen, raschem Temperatur­wechsel nicht ausgesetzten, staubfreien und feuersicheren Ort aufzu­bewahren. Es wird in dieser Beziehung auf Dannerbauers Geschäfts­buch, pag. 27 ff. hingewiesen. Der Archivraum ist öfters zu lüften, jähr­lich einmal ist der Staub, nicht nur vom Fußboden und den Wänden, sondern auch von den Schränken, von den Aktenbänden und den son­stigen Archivgegenständen sorgfältigst zu entfernen. Der Archivraum hat aber nur als Archivraum zu gelten, darf aber keineswegs zur Rumpelkammer gemacht werden. Wo ein kleines Archiv für sich nicht eine eigene Kammer, sondern nur einen oder ein paar Schränke in Anspruch nimmt, sind die Archivschränke nicht als Ablagerungsort für allerhand Kanzleiunrat zu benützen. Zur Archivbenützung sollen nur absolut vertrauenswürdige Per­sonen und nur solche zugelassen werden, die einen ernsten, wissenschaft­lichen Zweck verfolgen. Daß Leute, die der Kirche und der Geistlich­keit feindlich gesinnt sind und von denen man befürchten kann, daß sie mit den Archivalien indiskreten Mißbrauch treiben, von der Benützung geistlicher Archive auszuschließen sind, ist eine selbstverständliche Sache. In der Regel wird sich der Benutzer an Ort und Stelle einzutinden haben; nur an Ämter, öffentliche Bibliotheken und Archive, die für sichere Aufbewahrung haften, können Archivalien versendet werden, je­doch nur nach eingeholter Genehmigung des bischöflichen Ordinariates und nur gegen Ausstellung eines Reverses, der die genaue Bezeichnung, eventuell Beschreibung der entlehnten Stücke und das Versprechen der Rücksendung in bestimmter Frist zu enthalten hat. Die Matrikenbücher dürfen unter keinen Umständen ausgeliehen werden. Wenn auf Grund der Bestände eines Archivs eine wissenschaftliche Publikation vorbereitet wird, so hat sich der Archivverwalter ein Exemplar oder einen Sonder­abdruck dieser Publikation auszubedingen, die seinerzeit im Archiv zu hinterlegen sind. In jedem Archiv ist ein Benützungsprotokoll anzulegen, in dem zu verbuchen ist, wer das Archiv benützt hat, welche Partien benützt wurden und zu welchem Zweck dies geschah.

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