Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.

P. Sebastian Mayr: Instruktion zur Ordnung der Pfarrarchive

2 P. Sebastian Mayr. können sie bergen. Sie enthalten Urkunden, auf denen wichtige Rechte und Pflichten der Pfründeninhaber beruhen; andere Bestände, z. B. alles, was das Matrikenwesen betrifft, oder Verordnungen und Erlässe der kirchlichen Behörden und der Staatsämter, sind unentbehrliche Behelfe zur Führung des geistlichen Amtes. Die Bestände der Pfarrarchive stellen somit teils einen Besitz von idealem Werte dar, sind aber teils auch von eminent praktischer Bedeutung, daher sollen sie sorgfältig auf­bewahrt und vor Verzettlung und Vernichtung geschützt werden. Sollen die Pfarrarchive ihrem doppelten Zweck, dem der wissen­schaftlichen Forschung und dem der Führung des geistlichen Amtes be­quem dienen, so müssen sie in eine klare, systematische Ordnung ge­bracht werden. Zur Ordnung der Pfarrarchive sind aber selbstverständ­lich nur die Seelsorger berufen; sie sind es vermöge ihrer Stellung, ver­möge ihrer Kenntnisse, vermöge ihrer Vertrautheit mit den geistlichen Amtsgeschäften und endlich vermöge des Interesses, das sie an dem Werden und Wachsen, an den Schicksalen der ihrer geistlichen Führung anvertrauten Gemeinde haben. Wer sich aber der Arbeit unterzieht, ein geistliches Archiv zu ordnen, eine Arbeit, die wohl öfter viel Ausdauer und saure Mühe erfordern wird, erwirbt sich ein großes Verdienst nicht nur um die Wissenschaft, sondern auch um das Ansehen des geistlichen Standes, der eine ehrenvolle Aufgabe erfüllen wird, wenn er in seinen Archiven selbst jene Ordnung schafft, die dem heutigen Stande der Archivkunde entspricht. § 2. Scheidung von Archiv und Registratur. Jedes Pfarramt, das älteste wie das jüngste, besitzt Urkunden,. Bücher und Schriften, die zum laufenden Dienst selten oder nie heran­zuziehen sind, sondern ausschließlich historischen Wert haben, andere Bestände hingegen muß der Führer des geistlichen Amtes bequem zur Hand haben; daher ist vor Beginn der Ordnung der Archivalien alles auszuscheiden und der Amtsregistratur einzuverleiben, was zum laufen­den Dienst unentbehrlich ist. Die Ausscheidung dürfte sich wohl fast überall bereits von selbst vollzogen haben. Sollte jedoch etwa an jüngeren Pfarreien diese Scheidung bisher noch nicht vorgenommen worden sein, so ist das Jahr 1850 als Scheidungsjahr1) anzunehmen, so daß alles, was l) Die Festsetzung einer Grenze zwischen Archivs- und Registraturbeständen wird gegenwärtig an maßgebender Stelle eingehend erwogen. Bei Pfarrarchiven kann, wie schon M. Mayr in »Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs«, Jahrg. X, S. 7, Anm. 1 mit Recht bemerkt hat, im allgemeinen an dem Grundsatz festgehalten werden, daß die laufenden Akten in die Registratur, die abge­schlossenen in das Archiv gehören.

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