Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)
Dr. Andreas Mudrich: Das Salzburger Archivwesen
186 Dr. Andreas Mudrieh. zweite bezog sich auf Bayern, eine dritte auf den Türkenkrieg, eine vierte enthielt Verträge und Abschiede, eine fünfte Privilegien für Städte und Märkte. Später, nach der Ausgestaltung des Hof- und des Kammerrates, kam man von dieser Gruppierung ab. Viele dieser Bücher sind leider verloren gegangen, andere löste man später in ihre Teile auf und legte diese zu den Akten. Die noch vorhandene Beihe beginnt mit 1499, weist aber in der Zeit vor 1577 große Lücken auf. Aber nicht alle Akten heftete man zu Büchern zusammen, viele bewahrte man lose auf. Die Frage, ob man hierin nach einem bestimmten Prinzipe vorging, harrt noch einer eingehenderen Untersuchung. Außer den Katenichln und Protokollen verwahrte die Kanzlei noch die Gerichtsakten. In den Kanzleiordnungen der Erzbischöfe Michael vom 17. Februar 1555 und der gleichlautenden Johann Jakobs vom 17. Februar 1561, sowie in der Wolf Dietrichs vom 1. Februar 1592 wurde der Gerichtsschreiber verpflichtet, »was täglich im Bath fürbracht wirdet, vleißig protokollieren, khainer Parthey one Vorwissen der Bäthe nichts von den Actis hinauszugeben, wo das aber bewilligt, so soll er, auf welchen Tag und wem er das geben, auf ainen sondern Zetl verzeichnen und an dieselb stat legen, in den gerichtlichen Actis vleißige und richtige Begistratur halten, deren Partheyen Acta, so auf ain Tag eingeschriben, herfür auf den Battisch legen«. Dem Begistrator wurde auferlegt, daß er »alle Schriften und Acta, so weder in Verhör noch rechtlich Prozeß khomen sein, in Verwarung haben, dieselben ordentlich mit der Jarzall, Monat und Tag registrieren, die Beschaid in ein sonnders Puech einschreiben, die Bericht und was sonst die Signatur vermögen, den Parthyen verlesen und fürhalten« soll. Diese Verpflichtung wird in der Ordnung von 1592 noch dahin ergänzt, daß er die vom Hofgericht durch Urteil und Abschied erledigten Akten zu den anderen »ins Gewölb« lege und ordentlich registriere, damit er und andere sie zu finden wissen. An dieser Einrichtung dürfte sich auch in der Folgezeit, über die keine Nachrichten vorliegen, nicht viel geändert haben, nur daß wahrscheinlich seit Wolf Dietrichs Organisierung der Hofstellen sämtliche beim Hofrat entstandenen Akten hier in Verwahrung blieben und nicht mehr teilweise zur Hofkammer gegeben wurden. Die nächste uns bekannte Hofgerichtsordnung ist vom 17. Februar 1710 und enthält, soweit sie die Begistratur betrifft, nur die Weisung für den Begistrator, die von einzelnen Hofräten entlehnten Akten zu verzeichnen und für deren vollständige Bücksteilung zu sorgen.1) 4 4) Hofrats-Katenichl, 1710.